Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 32

3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Übertragung

Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim- kirchlicher

menden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- Liegenschaften

tragen.

2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten

Kirchen.

3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita-

lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda-

litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.

1. 1. 21-111

9

180.1

Kirchengesetz (KiG)

Umnutzung

kirchlicher

Liegenschaften

Amtsdauer der

Pfarrerinnen

und Pfarrer

← Art. 31 Kirchengesetz (KiG) Art. 32a →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →