180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 32 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 32
3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Übertragung
Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim- kirchlicher
menden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- Liegenschaften
tragen.
2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten
Kirchen.
3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita-
lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda-
litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
1. 1. 21-111
9
180.1
Kirchengesetz (KiG)
Umnutzung
kirchlicher
Liegenschaften
Amtsdauer der
Pfarrerinnen
und Pfarrer