Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 21

4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch-

lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen

für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.

2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden

als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer

Mitglieder bemessen.

3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör-

perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält-

nis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme

bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt wer-

den.

Anteile für die

einzelnen kirch-

lichen Körper-

schaften

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