180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 21 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 21
4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch-
lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen
für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.
2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden
als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer
Mitglieder bemessen.
3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör-
perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält-
nis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme
bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt wer-
den.
Anteile für die
einzelnen kirch-
lichen Körper-
schaften