180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 19 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 19
4 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbei-
träge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.
2 Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit
Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen
Bildung, Soziales und Kultur.
3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kosten-
beiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten
mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.
4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils
sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört.
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Kirchengesetz (KiG)
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5 Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund
anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.