Art. 17a : Kirchengesetz (KiG)
Art. 17a
15 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen
die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen
an der Urne.
2 Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung
ganz oder teilweise übertragen
a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmun-
gen,
b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet
liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen
und Bezirken,
c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechen-
den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge-
meinden.
3 Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von
den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.
4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör-
perschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittel-
instanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen
Organe, an deren Stelle sie handeln.
1. 1. 21-111
5
180.1
Kirchengesetz (KiG)
Staatlicher
Rechtsschutz
Kirchlicher
Rechtsschutz
5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver-
pflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen
und angemessene Entschädigung zu übernehmen.
D. Rechtsschutz15