Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 17a

15 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen

die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen

an der Urne.

2 Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung

ganz oder teilweise übertragen

a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmun-

gen,

b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet

liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen

und Bezirken,

c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechen-

den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge-

meinden.

3 Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von

den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.

4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör-

perschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittel-

instanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen

Organe, an deren Stelle sie handeln.

1. 1. 21-111

5

180.1

Kirchengesetz (KiG)

Staatlicher

Rechtsschutz

Kirchlicher

Rechtsschutz

5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver-

pflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen

und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

D. Rechtsschutz15

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