180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 10 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 10
16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- Bestand
misch-katholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zu-
ständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auf-
lösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden.
2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen-
ordnung fest.
3 Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirch-
gemeinde.