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177.115 CH-ZH

Verordnung über die Nutzung von Internet und EMail

16 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (16)

Statutory Text (16 Provisions)

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung Geltungsbereich

des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik-

mitteln durch die Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbst-

ständigen Anstalten.

II. Nutzungsvorschriften

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- Inhaltliche

schem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen weder Nutzungs-

angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen einschränkungen

nicht weiterverbreitet werden.

1 Unzulässig ist

a. der Versand von Kettenbriefen,

b. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe

E-Mail-Adressen,

c. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von

Audio- und Videodateien aus dem Internet.

2 Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von

Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

3 Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber-

lastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend ein-

schränken.

Technische

Nutzungs-

einschränkungen

1 Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail Private Nutzung

während der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich

dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

2 Untersagt ist zu privaten Zwecken

a. das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,

b. der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbeson-

dere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von gros-

sen Datenmengen,

c. die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms.

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1

177.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

Ergänzende

Bestimmungen

der Direktionen

Schriftliche

Erklärung

Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlas-

sen und die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschrän-

ken.

1 Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail

unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschrif-

ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil-

und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Inter-

net und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

2 Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.

Betreiberstelle

Zentralstelle

Anonyme

Berichte

III. Organisation

1 Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für

den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

2 Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber-

stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail

ermöglicht.

1 Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zustän-

dig, bezeichnet der Regierungsrat eine Zentralstelle.

2 Die Zentralstelle

a. entscheidet über die Sperrung von Internetseiten,

b. ordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personen-

bezogene Auswertung an,

c. veranlasst die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlan-

gen einer Direktion.

3 Die Sperrung und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im

Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen.

4 Erbringt eine Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich

für eine Direktion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zent-

ralstelle.

1 Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion

direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die ange-

wählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und

Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.

2 Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbei-

tende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzel-

nen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.

2

Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

177.115

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Missbrauch

Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen

gemäss § 5.

Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass Abmahnung

fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen

protokolliert und ausgewertet werden, wenn

a. bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vor-

liegen oder

b. beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be-

steht.

1 Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Personen-

Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe bezogene

oder den E-Mail-Verkehr beantragen.

2 Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate

erstellt werden.

3 Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.

Berichte

a. Anordnung

1 Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent- b. Inhalt

halten

a. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,

b. die angewählten Internet-Adressen,

c. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie

die übertragene Datenmenge.

2 Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,

b. die angewählten Adressen,

c. den Versandzeitpunkt,

d. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

1 Die Direktion entscheidet auf Grund der personenbezoge- Administrativ-

nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativ- untersuchung

untersuchung durchgeführt wird.

2 Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung Prüfung und

durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Proto- Vernichtung

kolle nach 30 Tagen vernichtet.

der Unterlagen

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Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

4

1 OS 58, 200.

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