172.71
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Art. 2
¹ Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und Sicherung der
technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die Verwaltungs-
staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch- tätigkeit
tigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es
Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder
die Geschäftstätigkeit einstellt.
² Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton
Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen
eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.
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Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen
Amtsgeheimnis
und Daten-
schutz