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172.15 CH-ZH

Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

6 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1 Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung Geltungsbereich

von Rekursentscheiden des Regierungsrates.

2 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen An-

ordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen

richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.

3 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnun-

gen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden

von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.

4 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursent-

scheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städ-

ten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staats-

kanzlei vorbereitet.4

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist Präsidentin oder

abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um

1. vorsorgliche Massnahmen,

2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung,

4. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Präsident des

Regierungsrates

1.7.10 - 69

1

172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei-

det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung

einer Parteientschädigung offen ist.

1 Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend

1. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,

Staatskanzlei

und

Direktionen

2. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel-

haften Rekursschrift,

3. die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungs-

domizil oder einen Vertreter anzugeben,

4. die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,

5.5 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen,

6. das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der be-

teiligten Parteien,

7. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,

8. die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbun-

dener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und

Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,

9. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,

10. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach-

verhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,

11. die Androhung einer reformatio in peius,

12. die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegen-

standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.

2 Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anord-

nungen gemäss Abs. 1 zuständig.

1 Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer Rechts-

mittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanz-

lei vertreten.

2 Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertre-

tung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.

Vernehm-

lassung

2

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V

172.15

Inkrafttreten

1 OS 54, 391.

2 LS 172.1; heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kan-

tonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.

3 LS 175.2; heute: § 26 Abs. 2.

4 Eingefügt durch RRB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Okto-

ber 1999.

5 Eingefügt durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; AB12007, 1333). In Kraft

seit 1. September 2007.

6 Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABI 2007, 1333). In Kraft

seit 1. September 2007.

7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABI 2007, 1333). In

Kraft seit 1. September 2007.

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