Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (OVBI)
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
1 Die Direktion besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: Verwaltungs-
a. Generalsekretariat (GS),
b. Volksschulamt (VSA),
c. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA),
d. Hochschulamt (HSA),
e. Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB),
f. Lehrmittelverlag (LMV).
2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs. 1 lit. b–f bilden die Ver-
waltungseinheiten mit Amtsstruktur.
einheiten der
Direktion
1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) ist der Direktion Administrativ
administrativ angegliedert.
2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion
und Aufgaben vereinbar ist.
angegliederter
Bereich
2. Abschnitt: Organisation
A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt Stellung und
die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk- Aufgaben
tion und deren Aufgabenerfüllung.
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2 Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele der Direktion sowie die Entwicklungs- und
Finanzplanung der Direktion fest,
c. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,
d. genehmigt die Organisationsreglemente und Anträge der Verwal-
tungseinheiten,
e. nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis,
f. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten und den administrativ ange-
gliederten Bereich,
g. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-
tion,
h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest,
i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststel-
lungen,
j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten.
Aufgaben und
Aufbau
B. Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-
leistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher
in ihren oder seinen Aufgaben,
b. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruk-
tur bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben der Direktion und
bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein,
c. erfüllt die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner Verwaltungs-
einheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind,
d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen
nach §§ 68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen,
soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende einer Verwaltungs-
einheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird,
e. führt die Geschäfts- und Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte,
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f. sorgt für den einheitlichen Vollzug des Gesetzes über die Informa-
tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)³ auf Stufe
Direktion,
g. nimmt die Rechtspflegefunktion der Direktion wahr.
3 Das Generalsekretariat besteht aus den folgenden Organisations-
einheiten
a. Bildungsplanung (BP),
b. Finanzen und Informatik (F&I),
c. Personal und Dienste (P&D),
d. Fach- und Rechtsdienst (F&R),
e. Politische Planung und Kommunikation (PPKomm),
f. Bauten (Bau).
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt General-
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten sekretärin oder
Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher Generalsekretär
direktionsintern.
2 Sie oder er
a. leitet das Generalsekretariat,
b. informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs-
einheiten zusammen mit der PPKomm über Belange der Direktion,
c. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten
der Direktion und mit den anderen Direktionen und der Staats-
kanzlei,
d. wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der
Leitung solcher mit.
3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er
im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions-
vorsteher insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Planung und Steuerung der Aufgaben,
b. Regelung der Geschäftsverwaltung,
c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen,
d. Qualitätsmanagement,
e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.
4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin
oder dem Direktionsvorsteher bestimmte Aufgaben an ihre oder seine
Stellvertretung sowie andere Mitarbeitende des Generalsekretariats
zur selbstständigen Erledigung übertragen.
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Bildungsplanung § 6. Die Organisationseinheit Bildungsplanung nimmt insbeson-
dere folgende Aufgaben wahr
a. Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröf-
fentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich,
b. Bildungsmonitoring, insbesondere
1. Auswertung von Bildungsdaten,
2. Durchführung von Systemanalysen,
3. Vergabe und Begleitung von Evaluationen,
4. Koordination von Forschungsanfragen,
5. Bereitstellen von Indikatoren für die finanzielle, personelle und
schulraumbezogene Planung,
6. Beschreibung von künftigen Handlungsfeldern,
c. Umsetzung der Digitalisierungsstrategie der Direktion im Bereich
Bildungsdaten,
d. Unterstützung der Direktion und der Verwaltungseinheiten mit
Amtsstruktur bei besonderen Projekten.
Finanzen und
Informatik
1 Die Organisationseinheit Finanzen und Informatik nimmt
insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über
Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006º, einschliess-
lich Mittel- und Investitionsplanung auf Direktionsstufe,
b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprü-
fung der Direktionsgeschäfte,
c. Durchführung des Controllings im Generalsekretariat sowie Ab-
wicklung des Rechnungswesens für einzelne Verwaltungseinhei-
ten,
d. Koordination und Weiterentwicklung der Informationssicherheit
sowie des internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich Risiko-
management und Compliance auf Direktionsstufe,
e. Interessenvertretung bei der Informatik-Grundversorgung und Er-
bringung der mit den Verwaltungseinheiten abgestimmten Fach-
applikationsleistungen,
f. Organisation der Informatikprozesse innerhalb der Direktion und
zum Amt für Informatik,
g. Koordination und Unterstützung der digitalen Transformation in
der Direktion,
h. Mitwirken in kantonalen oder direktionalen Gremien sowie bei Fi-
nanz- und Informatikprojekten.
2 Sie kann für die Aufgabenerfüllung den Verwaltungseinheiten
Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.
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Die Organisationseinheit Personal und Dienste nimmt die ihr Personal und
gemäss § 152 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom Dienste
19. Mai 19995 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere: a. im
a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der
Direktion,
b. Koordination der Personalgeschäfte zusammen mit den Verwal-
tungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten,
c. Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten und des
administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen,
d. Bearbeitung von personalrechtlichen und personalpolitischen Fra-
gestellungen für die Direktion und Vertretung der Direktion in
Personalrechtsstreitigkeiten,
e. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des Personalrechts inner-
halb der Direktion,
f. Personalcontrolling, einschliesslich Überwachung der Stellenpläne
sowie der Lohnentwicklung,
g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen,
h. Sicherstellen der Verbindung zwischen der Direktion und dem Per-
sonalamt,
i. Koordination des IKS in Personalprozessen,
j. Personaladministration der Direktion,
k. Bereitstellung und Bewirtschaftung von Büro- und Betriebsräum-
lichkeiten sowie weiterer Infrastruktur für das Generalsekretariat.
Allgemeinen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Per- b. personal-
sonal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder rechtliche
Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr
oder ihm direkt Unterstellten,
b. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder
ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats,
c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf § 66 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Anhang 3 VOG RR an diese delegiert ist.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal
und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der
Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinheit. Bei wichtigen Per-
sonalgeschäften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlüssel-
positionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär.
Entscheide
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Fach- und
Rechtsdienst
a. im
Allgemeinen
b. Rekurs-
abteilung
Politische
Planung und
Kommunikation
a. im
Allgemeinen
b. Kommunika-
tion
Die Organisationseinheit Fach- und Rechtsdienst nimmt ins-
besondere folgende Aufgaben wahr
a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit
sie keiner anderen Organisationseinheit zugewiesen sind,
b. systematische Beobachtung der rechtlichen und politischen Ent-
wicklungen, soweit sie die Direktion betreffen,
c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten,
d. Rechtspflege namens der Direktion.
Die Rekursabteilung erlässt zu den in ihren Zuständigkeits-
bereich fallenden Geschäften die verfahrensleitenden Anordnungen
und Entscheide im Namen der Direktion.
Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommuni-
kation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende und
interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für
die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der
Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Koordination und Bearbeitung von amts- und direktionsübergrei-
fenden Geschäften mit besonderer bildungspolitischer Bedeutung,
b. Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung,
c. Vorbereitung der Regierungsratssitzung,
d. Führen des Aktuariats des Bildungsrates,
e. Führen der Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
f. Bearbeitung und Koordination der interkantonalen Geschäfte im
Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliess-
lich der Vorbereitung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder
des Direktionsvorstehers,
g. Vertretung des Kantons Zürich in der Konferenz der Departements-
sekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ost-
schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein.
Die Abteilung Kommunikation ist insbesondere zuständig
für die
a. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und ex-
ternen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direk-
tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und in Zusammen-
arbeit mit den Verwaltungseinheiten sowie der Kommunikations-
abteilung des Regierungsrates,
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b. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der digitalen Kom-
munikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien,
c. Beratung in Kommunikationsfragen und -strategien,
d. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-
stehers bei öffentlichen Auftritten.
Die Organisationseinheit Bauten nimmt die Aufgaben ge- Bauten
mäss Immobilienverordnung vom 20. Juni 201811 und der Immobilien-
verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 20187 wahr. Dazu ge-
hört insbesondere die
a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilien-
relevanten Aufgaben und Anliegen,
b. Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes in der kurz-,
mittel- und langfristigen Raum- und Infrastrukturplanung,
c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittel- und langfristigen
Raum- und Infrastrukturplanung der Fachhochschulen,
d. Planung und Umsetzung des gesetzeskonformen Betriebs ein-
schliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu ge-
hörenden Anlagen und Einrichtungen,
e. Verantwortung für die Investitionsmittel für Immobilien im Bereich
der Universität Zürich.
C. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
Zuständigkeits-
bereiche und
a. bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufga- Aufgaben
benbereiche,
b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions-
vorstehers,
c. wirken bei der Vorbereitung der sie betreffenden Regierungsge-
schäfte mit,
d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder
leiten solche.
1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Leiterinnen
Amtsstruktur trägt die Verantwortung für deren Führung und Steue- und Leiter
rung sowie deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-
tion,
b. Festlegung der Ziele und Planung,
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c. Steuerung der Aufgabenerfüllung mit den von der Rechtsordnung
vorgesehenen und der Direktion zur Verfügung gestellten Füh-
rungsinstrumenten,
d. Regelung der Geschäftsverwaltung,
e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.
1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreg-
lement für die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur.
2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvorsteherin oder dem
Direktionsvorsteher zu genehmigen sind
a. die Organisation,
b. die Aufgaben der Abteilungen,
c. die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters,
d. die Unterstellungsverhältnisse,
e. die nach IDG erforderlichen Regelungen,
f. besondere Zuständigkeiten bei Medienanfragen,
g. Subdelegationen von Ausgabenkompetenzen gemäss § 19 Abs. 2
und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss § 20 Abs. 2.
18. 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt
mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amts-
struktur in der Regel monatlich Rapporte durch. In diesen werden ins-
besondere folgende Inhalte thematisiert
a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie weitere Auf-
träge durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-
her,
b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,
c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere
Vorfälle und Personalangelegenheiten.
2 An den Rapporten nehmen teil
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,
d. weitere Personen nach Bedarf und in Absprache mit der General-
sekretärin oder dem Generalsekretär.
3 Rapporte mit Leiterinnen und Leitern von Organisationseinhei-
ten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär finden nach Bedarf statt.
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4 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilneh-
menden von den Rapportierenden möglichst frühzeitig zur Verfügung
gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Ge-
neralsekretariat übermittelt.
5 Die Rapportierenden erstellen ein Protokoll der wichtigsten Be-
schlüsse und eine Pendenzenliste, die sie dem Generalsekretariat zur
Verfügung stellen.
3. Abschnitt: Ausgaben
1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind Ausgaben-
im Anhang geregelt.
kompetenz
2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direk-
tionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgaben-
kompetenz zulässig.
3 Die Subdelegation bedarf der Genehmigung durch die General-
sekretärin oder den Generalsekretär.
1 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben von Fr. 50 000 Formen der
und höher werden durch Verfügung der berechtigten Person bewilligt. Ausgaben-
In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unter- bewilligung
zeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.
2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen
Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.
3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rech-
nungsbelegs bewilligt
a. Betriebsbeiträge an zu konsolidierende Einheiten,
b. Betriebsbeiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcon-
trollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)10,
c. Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden gemäss der
Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni
20036 und der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 27. Juni
20198.
Verträge zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen kön- Vergabe
nen durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer
Ausgabenkompetenz für gebundene Ausgaben abgeschlossen werden.
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4. Abschnitt: Informationspflicht und Unterschriftenregelung
1 Die Organisationseinheiten und Verwaltungseinheiten mit
Amtsstruktur informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
oder grosser politischer Tragweite.
2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz
gemäss Anhang zur Unterschrift vor
a. Korrespondenzen mit übergeordneten und gleichgestellten Behör-
den auf Ebene der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-
stehers,
b. Dokumente mit brisantem oder umstrittenem politischem Inhalt,
c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher gerichtet ist.
3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunter-
schrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet
links, die sachverantwortliche Person rechts.
Grundsatz
5. Abschnitt: Kommunikation
1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und
Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen
und Veranstaltungen.
2 Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die
Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwal-
tungseinheiten mit Amtsstruktur Weisungen erteilen.
3 Medienanfragen beantworten
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
c. die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amts-
struktur,
d. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Bildungspla-
nung,
e. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Finanzen und
Informatik oder
f. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und
Dienste.
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4 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nehmen die Öffent-
lichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem
Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser
Verordnung selbst wahr. Sie äussern sich insbesondere gegenüber Me-
dien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifels-
fällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an Medien und
Dritte Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation.
5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die
gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem
Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvor-
steherin oder den Direktionsvorsteher und die Abteilung Kommuni-
kation bei der Öffentlichkeitsarbeit.
6 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur erfüllen und regeln
ihre Öffentlichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprin-
zips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates.
7 Sie informieren die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Kom-
munikation rechtzeitig über eingegangene Medienanfragen oder an-
stehende Öffentlichkeitsarbeiten.
1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktions- Geschäfte von
vorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.
2 Eine Absprache mit der Abteilung Kommunikation ist zwingend,
wenn Auskünfte
a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen oder die Direktion betref-
fen,
b. voraussichtlich politische Tragweite entfalten,
c. betreffend die politische oder fachliche Bedeutung nicht eingeschätzt
werden können,
d. Interviews und grössere Publikationen betreffen,
e. in Krisensituationen erfolgen.
besonderer
Tragweite
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politi- Kommunikation
schen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin mit dem Kan-
oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Ent-
sprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
tonsrat und den
politischen
Parteien
1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommu- Medien-
nikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikations- mitteilungen
abteilung des Regierungsrates verbreitet.
und Medien-
konferenzen
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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation
in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungseinheit organisiert.
Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
1 OS 78, 2; Begründung siehe ABI 2022-11-18.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023.
3 LS 170.4.
4 LS 172.11.
5 LS 177.111.
6 LS 414.12.
7 LS 415.117.
8 LS 415.17.
9 LS 611.
10 LS 611.2.
11 LS 721.2.
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Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
Anhang
Ausgabenkompetenzen (§ 19)
Ausgabenbereich
Leitung der
Verwaltungseinheiten
Ausgabenkompetenz bis Fr.
einmalig wiederkehrend
jährlich
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Direktionsvorsteherin
oder Direktionsvorsteher
Ausgabenkompetenz bis Fr.
einmalig
wiederkehrend
jährlich
1. Erfolgsrechnung
Im Rahmen der Direktionskompetenzen ≤250 000
und der rechtskräftig genehmigten
Budget- und Nachtragskredite
Tätigung von Ausgaben, Übernahme
von Verpflichtungen, Vergabe von
Arbeiten und Lieferungen
Gebundene wiederkehrende Ausgaben
zulasten eines der im Anhang 1 FCV10
aufgeführten Konten
≤100 000
≤1 Mio.
≤200 000
unbegrenzt
Gebundene einmalige und wiederkeh- unbegrenzt unbegrenzt
rende Ausgaben, sofern sie aufgrund
einer der im Anhang 2 FCV10 aufgeführ-
ten Bestimmungen bewilligt werden
2. Investitionsrechnung
Im Rahmen der Direktionskompetenzen ≤250 000
≤1 Mio.
und der rechtskräftig genehmigten
Budget- und Nachtragskredite
Tätigung von Ausgaben, Übernahme
von Verpflichtungen, Vergabe von
Arbeiten und Lieferungen, bei einer
Gesamtinvestition im Einzelfall von
Investitionsausgaben im Hochbau-
≤1 Mio.
≤1 Mio.
bereich
(nur Generalsekretärin
oder Generalsekretär)
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Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten er-
streckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen
7001 Generalsekretariat
7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion
7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe
7200 Volksschulen
7003 Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungs-
gruppen
7301 Mittelschulen
7306 Berufsbildung
7004 Hochschulamt mit folgenden Leistungsgruppen
7401 Universität (Beiträge und Liegenschaften)
7402 Sonstige universitäre Leistungen
7406 Zürcher Fachhochschule (Beiträge und Liegenschaften)
7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungs-
gruppen
7501 Kinder- und Jugendhilfe
7502 Berufsberatung und Ausbildungsbeiträge
7100 Lehrmittelverlag
Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen Nrn. 9600, 9710,
9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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