Kantonsratsreglement (KRR) (KRR)
Table of Provisions (82)
Statutory Text (82 Provisions)
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident Einladung und
lädt die designierten Kantonsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung Eröffnung
ein.
2 Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröff-
nen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alpha-
betischer Reihenfolge.
3 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht,
leitet die Erwahrung des Wahlergebnisses.
4 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als zweites spricht,
leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsi-
denten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des
Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf
a. Rede des ältesten und des jüngsten anwesenden Kantonsratsmit-
glieds,
b. Erwahrung des Wahlergebnisses,
c. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und
des Regierungsrates,
d. Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten,
e. Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder des ersten und
zweiten Vizepräsidenten,
f. Wahl der drei Kantonsratssekretärinnen oder -sekretäre,
g. Kenntnisnahme der von den Fraktionen bezeichneten Präsidentin-
nen und Präsidenten,
h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 20
Abs. 2 KRG,
i. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,
j. Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates.
1.7. 22-117
1
Ablauf
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
Sitzungszeiten
Sitzungsplanung
und weitere
Sitzungszeiten
Sitzungs-
teilnahme
Information der
Öffentlichkeit
Protokoll
1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die
Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.
2 Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätz-
liche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um
14.30 Uhr.
3 Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden.
1 Die Geschäftsleitung legt in einer Jahresplanung die sitzungs-
freie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kan-
tonalen Feiertage.
2 Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des
Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte wei-
tere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in
der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr.
3 Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
4 Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine
Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kan-
tonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann die Frist in drin-
genden Fällen verkürzen.
1 Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung
verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretä-
rin oder einem Kantonsratssekretär.
2 Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsrats-
sitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeiti-
gem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin
oder einem Kantonsratssekretär.
3 Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder
ist öffentlich.
1 Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffent-
lichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen
die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen
Plattformen des Kantonsrates.9
2 Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich
im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
1 Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die diszipli-
narischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der
Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen
mit Namensaufruf.
2
Kantonsratsreglement (KRR)
171.11
2 Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentari-
schen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantons-
ratsmitglieder.
3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung geneh-
migt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Ge-
schäftsleitung abschliessend.
4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.
1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffen- Medien
den vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Me-
dienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.
3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung
entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder
des Kantonsrates verstösst.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzel-
fällen Tagesakkreditierungen ausstellen.
1 Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen Besucherinnen
stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.
2 Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen
Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Rats-
saal zuzulassen.
und Besucher
1 Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Ausschluss der
Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantons- Weitere
ratsgesetz wahr und
Aufgaben
a. plant die Beratungen in Abstimmung mit dem Regierungsrat und
sorgt für die beförderliche Behandlung von Vorstössen und parla-
mentarischen Initiativen,
b. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden
Kommission,
1.7. 22-117
3
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
Verfahren bei
Informations-
zugangs-
gesuchen
Rechnungs-
legung
Unterzeichnung
der Schriftstücke
Bestellung der
Kommissionen
Stellvertretung
c. entscheidet über die Sistierungsgesuche der Kommissionen zu den
ihnen zugeteilten Geschäften,
d. legt verfahrens- und organisationsrelevante Fragen aus,
e. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Organen des
Kantonsrates,
f. bestimmt die Delegationen und Vertretungen in internationalen und
interkantonalen Vereinigungen,
gprüft den Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die
Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt dem Kantonsrat
Antrag.
1 Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu
Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder
als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vor-
gängig zur Stellungnahme ein.
2 Sie leitet Zugangsgesuche zu anderen Informationen an das zustän-
dige Organ weiter.
Die Geschäftsleitung wendet bezüglich Rechnungslegung das
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066 und
die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an.
Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden
Schriftstücke.
2. Abschnitt: Die Kommissionen
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl
der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der
Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend.
2 Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder
eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt
dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch.
3 Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch,
entscheidet das Los.
1 Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommis-
sionssekretariat möglichst frühzeitig.
4
Kantonsratsreglement (KRR)
171.11
2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist
die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung
eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der
Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.
1 Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung Sitzungstage
festgelegten Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu ande-
ren Zeiten Sitzungen abhalten.
2 Die Geschäftsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungs-
halbtage zuerst die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommis-
sionen.
3 Sonntage sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage sind
in der Regel sitzungsfrei.
Die Sitzungsplanung und die Einladungen der Sachkommis- Sitzungsplanung
sionen sind öffentlich zugänglich.
Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt. Sitzungs-
teilnehmende
1 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied einer Motion, Anhörung der
eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht, Erstunterzeich-
seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu ver-
treten.
2 Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern.
nenden
1 Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung Verfahren bei
fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach Erlassen
statt.
2 In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.
Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen Sistierung
Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der
Geschäftsleitung begründeten Antrag.
1 Die Sitzungen gemäss § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel Koordination
zweimal jährlich statt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufsichtskommissionen
koordinieren die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie füh-
ren dazu gemeinsame Sitzungen durch.
1 Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Information der
Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Öffentlichkeit
Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten we-
sentlichen Argumente.
1.7. 22-117
5
171.11 Kantonsratsreglement (KRR)
Bericht- erstattung
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zustän- dig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor.
3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten so- wie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninforma- tion vorab mitgeteilt.
4 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die weiteren Kommis- sionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht be- kannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert und gestimmt haben.
1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere ihrer Mitglieder.
2 Sie berichten schriftlich über Beratungsgegenstände, zu denen die Kantonsratsmitglieder keine erläuternden amtlichen Unterlagen haben.
3 Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der An- trag auf schriftliches Verfahren bedingt Einstimmigkeit der Kommission.
Kommissions- protokolle
a. Aufzeichnung
b. Inhalt
c. Genehmigung
d. Kenn- zeichnung
1 Die Beratungen der Kommissionen werden für die Proto- kollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem ande- ren Zweck verwendet werden.
2 Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung des Protokolls durch die Kommission gelöscht.
1 Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
2 Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse beraten werden.
1 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den weiteren Sitzungsteilnehmenden nach Ausfertigung zur Verfügung ge- stellt.
2 Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der fol- genden Sitzung.
Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, werden besonders gekennzeichnet.
6
Kantonsratsreglement (KRR)
B. Sachkommissionen
171.11
Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der Mitgliederzahl
Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beförderliche
Beratungsgegenstände beförderlich.
Behandlung
C. Aufsichtskommissionen
Jede Aufsichtskommission zählt elf Mitglieder, einschliesslich Mitgliederzahl
der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
1 Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Be-
teiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kan-
tons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus.
Aufsichts-
kommission für
Bildung und
Gesundheit
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, so- (ABG)
weit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäfts-
berichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigung durch den Kan-
tonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.
über die wirt-
schaftlichen
1 Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zür- Aufsichts-
cher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates kommission
und die bedeutenden Beteiligungen des Kantons an wirtschaftlichen Un-
ternehmen aus, insbesondere der AXPO Holding AG, der Elektrizitäts- Unternehmen
werke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäude-(AWU)
versicherung Kanton Zürich.
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, so-
weit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäfts-
berichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung
durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.
1.7. 22-117
7
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
Finanz-
kommission
a. Aufgaben
b. Referentinnen
und Referenten
c. Vorberatung
des Budgets
1 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle
über die Finanzen des Kantons aus.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag
a. zur Festlegung des Budgets,
b. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren,
c. zur Genehmigung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rech-
nung,
d. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich
der Rechnung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KV3 dienen,
e. zur Festsetzung des Steuerfusses,
f. zur Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle,
g. zu Geschäften betreffend den Lotteriefonds.
3 In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination
mit den Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäfts-
leitung.
1 Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amts-
dauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget,
Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung
und mittelfristigem Ausgleich.
2 Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination
an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der
Geschäftsleitung teil.
3 Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der
Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen teilnehmen.
4 Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen
zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheim-
nis unterliegen.
1 Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen
nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über
die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetz-
lichen Grundlagen.
2 Die Sachkommissionen und die Justizkommission setzen die Vorga-
ben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag
der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag.
8
Kantonsratsreglement (KRR)
171.11
3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkom-
mission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die
Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder
des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu
eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission an-
hören.7
4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sach-
kommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag
mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission.
Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgrup- d. Änderung
penbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig der Budget-
die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begrün-
det die Änderung.
indikatoren
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentari- Geschäfts-
sche Kontrolle aus über
a. den Regierungsrat und seine Verwaltung,
b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Om-
budsperson und deren Verwaltung,
c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten
Religionsgemeinschaften,
d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV3, soweit
sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die
mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung bean-
tragt werden.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der über-
wiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Ein-
zel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Frist-
erstreckungsgesuchen des Regierungsrates.
prüfungs-
kommission
1 Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle Justiz-
aus über
a. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und
Amtsstellen,
b. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die der Direktion der
Justiz und des Innern unterstehen oder ihr administrativ angegliedert
sind.
kommission
a. Aufgaben
1.7. 22-117
9
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung
a. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte,
b. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Straf-
verfolgungsbehörden gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die
von den obersten Gerichten unterbreitet werden.
1 Die Interfraktionelle Konferenz ermittelt vor der Besetzung
von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantons-
rat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergeb-
nis der Justizkommission mit.
2 Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder
und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Ge-
richte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffentlich aus. Sie weist dabei auf die
Fraktion hin, die den Sitz beansprucht.
3 Sie prüft die Kandidatinnen und Kandidaten auf fachliche und per-
sönliche Eignung. Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reg-
lement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht.
4 Die Gerichte schreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder
öffentlich aus, für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die
Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den
genannten Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung.
1 Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten
die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des
Sachverhaltes mit Begründung.
2 Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet
er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme.
b. Richterwahlen
c. Begnadigung
D. Redaktionskommission
a. Aufgaben
b. materielle
Bereinigung
Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der
ersten Lesung im Kantonsrat, ob die Erlasse
a. die Regelungsabsichten des Kantonsrates wiedergeben,
b. den Vorgaben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entspre-
chen,
c. klar, verständlich und knapp formuliert sind.
1 Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Un-
klarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Bera-
tungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.
10
Kantonsratsreglement (KRR)
171.11
2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende
Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt
dem Kantonsrat entsprechend Antrag.
1 An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit c. Teilnehmende
beratender Stimme teilnehmen
a. eine Vertretung der vorberatenden Kommission,
b. eine Vertretung der zuständigen Direktion.
2 Die Redaktionskommission bestimmt die Teilnahme der Vertre-
tungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwal-
tung.
3. Abschnitt: Fraktionen
1 Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die
Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüs-
sen, Planungsbeschlüssen, Vorstössen und parlamentarischen Initiativen.
2 Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden
und melden diese der Verwaltungsdelegation.
3 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäss § 51 des Per-
sonalgesetzes vom 27. September 19985 für die Mitarbeitenden der Par-
lamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktions-
sekretariate.
4 Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet,
kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen
an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.
3. Teil: Ratsbetrieb
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident Sitzungsleitung
eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung.
2 Sie oder er sorgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfah-
rens, die Wahrung des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im
Ratssaal.
3 Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte
Zeit unterbrechen oder schliessen.
1.7. 22-117
11
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
Disziplinarische
Massnahmen
Hausrecht
a. Ausübung
b. Massnahmen
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese
a. nicht zur Sache sprechen,
b. die Redezeit überschreiten,
c. sich beleidigend äussern,
d. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören,
e. Verfahrensvorschriften verletzen.
2 Sie oder er kann einer oder einem Sitzungsteilnehmenden in folgen-
den Fällen das Wort entziehen
a. nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall,
b. sofort und ohne vorgängigen Ordnungsruf in schwerwiegenden Fäl-
len.
3 Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm
zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.
4 Auf Antrag der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratsprä-
sidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der
Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört,
insbesondere wenn es trotz Wortentzugs weiterspricht oder sich wieder-
holt beleidigend äussert.
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
übt das Hausrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die
Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegieren.
2 Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Prä-
sidentinnen oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus.
3 Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathau-
ses während der Kantonsratssitzungen, die Sitzungsräumlichkeiten der
Organe des Kantonsrates sowie die Büroräumlichkeiten der Parlaments-
dienste.
4 Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten
Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.
son
Auf der Grundlage des Hausrechts kann die zuständige Per-
a. den Zutritt zu den Räumlichkeiten festlegen,
b. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen,
c. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung
weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören, aus den
Räumlichkeiten verweisen,
d. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung gefähr-
den, den Polizeikräften zuweisen.
12
Kantonsratsreglement (KRR)
171.11
Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Orga- Schriftverkehr
nen und den kantonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates
kann elektronisch erfolgen.
2. Abschnitt: Beratung
1 Die Beratungen des Kantonsrates dienen dem öffentlichen
Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Mei-
nungsbildung der Kantonsratsmitglieder. Sie sollen die unterschiedlichen
Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich
machen.
2 Wer sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, fasst sich kurz und
spricht zur Sache.
3 Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.
3. Abschnitt: Antragsrecht
1 Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Bera- Materielle
tungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretä-
rin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlaments-
diensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands
einzureichen.
3 Die Begründung erfolgt mündlich.
Änderungen
1 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktan- Ordnungs-
denliste betreffen, können mündlich gestellt werden und werden in der anträge
Regel sofort behandelt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein
Mitglied jeder Fraktion beschränken.
3 Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Bera-
tungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindes-
tens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.8
4. Abschnitt: Redeordnung
1 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und Rederecht
des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der an-
tragsberechtigten Organe zu.
1.7. 22 - 117
13
171.11 Kantonsratsreglement (KRR)
2 Der Kantonsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Angestell-
ten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat
zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse er-
fordert.
Reihenfolge
der Rednerinnen erstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion.
1 Zuerst wird das Wort für die Begründung oder die Bericht-
und Redner
Worterteilung
Redezeiten
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident be-
stimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und sorgt dabei für
sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung.
Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der
Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldun-
gen.
1 Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsrats-
präsidentin oder vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält.
2 Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden.
3 Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen,
Regierungsratsmitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines an-
deren antragsberechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen
unabhängig von der Beratungsart und ausserhalb der Reihe.
4 Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die
Vorrednerin oder den Vorredner, sorgt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung
durch die angesprochene Person.
1 Grundsätzlich dauern die Redezeiten
a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte
1. zehn Minuten für
die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der antrag-
stellenden und der mitberichtenden Kommission,
die Vertreterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw.
der antragsberechtigten Behörde,
die Fraktionssprecherin oder den Fraktionssprecher,
Antragstellende von abweichenden Anträgen zum Eintreten,
2. fünf Minuten für die übrigen Rednerinnen und Redner,
b. in der Detailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Red-
ner,
14
Kantonsratsreglement (KRR) 171.11
c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und
Fraktionssprecher
fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der
Fraktion,
zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Bera-
tungsgegenständen, falls die Geschäftsleitung eine Schlussdebatte
beschliesst.
2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parla-
mentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsrats-
mitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf
Minuten Redezeit.
3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen
Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschliessen.
5. Abschnitt: Beratungsarten
1 Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in Allgemeine
der Regel in freier Debatte.
2 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände fol-
gende andere Beratungsarten beschliessen
a. Kurzdebatte,
b. reduzierte Debatte,
c. schriftliches Verfahren.
3 Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt.
4 Jedes Kantonsratsmitglied kann vor der Beratung eines Beratungs-
gegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über
den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlos-
sen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen.
5 Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geän-
dert werden.
Bestimmungen
1 In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglie- Freie Debatte
der zu Wort melden.
2 Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu
schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch
zu berücksichtigen.
1 Debatten über Dringlicherklärungen oder die Abschreibung Kurzdebatte
von Vorstössen werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer
Antrag vorliegt.
1.7. 22-117 15
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort
melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten.
1 Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsges tan-
des kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Aus-
genommen ist die Beratung von Erlassen.
2 In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden
a. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und
parlamentarischen Initiativen,
b. die Antragstellerinnen und Antragsteller,
c. die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher.
3 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Be-
gründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn
Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt
die Redezeit fünf Minuten.
4 Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des be-
treffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet.
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmel-
dung.
2 Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes
schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur
Kenntnis gebracht.
1 Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang auf-
weisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt
in der Regel getrennt.
2 Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unter-
schiedliche Beratungsarten festgelegt werden.
6. Abschnitt: Erklärungen
1 Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze
und knappe Erklärung abgeben.
2 Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Ab-
wehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständ-
nissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt.
Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen
eine Erklärung abgeben.
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Kantonsratsreglement (KRR)
7. Abschnitt: Vorstösse und parlamentarische Initiativen
171.11
Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während Einreichung
der Kantonsratssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kan-
tonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht so-
wie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt.
1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder Anforderungen
verletzend noch diskriminierend sein.
2 Motionen, Postulate und parlamentarische Initiativen sind in knap-
per Form schriftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind
voneinander zu trennen.
3 KEF-Erklärungen, Interpellationen und Anfragen können eine
knappe schriftliche Begründung enthalten.
1 Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für Prüfung durch
Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über die Entgegen-
nahme und Änderungen.
Kantonsrats-
sekretariat
1 Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Rückzug
Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu
erfolgen.
2 Der Rückzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied
schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen.
8. Abschnitt: Abstimmungen
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektroni- Elektronische
schen Abstimmungsanlage.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beant-
wortet werden.
3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission
Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.
4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine
stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Stimmabgabe
a. Stimmabgabe
1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis b. Bekanntgabe
werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das
Abstimmungsresultat bekannt.
3 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis wer-
den namentlich gespeichert und veröffentlicht.
1.7. 22 - 117
17
171.11
Kantonsratsreglement (KRR)
Stimmabgabe
ohne
elektronische
Abstimmungs-
anlage
Abstimmungs-
verfahren
Mehrstufiges
Abstimmungs-
verfahren
a. paarweise
Abstimmung
b. gleichzeitige
Abstimmung
über mehrere
Anträge
1 Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die
Stimmabgabe, indem sich die Kantonsratsmitglieder auf Frage der Kan-
tonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen
erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.
2 Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstim-
mung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll
festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder ab-
wesend waren. Jedes Kantonsratsmitglied gibt seine Stimme nach Auf-
ruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab.
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der
Kantonsrat ohne Diskussion.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser
zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kan-
tonsratsmitglieds getrennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die
sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus-
schliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei
Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise aus-
gemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2 Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor
denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung ge-
bracht.
1 Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle
Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Cup-System). Jedes
Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.
2 Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden
die beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, gegen-
einander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet
aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehr-
heit erlangt.
3 Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag
geändert werden.
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Kantonsratsreglement (KRR)
9. Abschnitt: Wahlverfahren
171.11
1 Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschla- Offene Wahlen
gen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl
der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen.
2 Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in
der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf.
3 Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandi-
datin oder eines Kandidaten ihre Stimme abgeben.
4 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu be-
setzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident wählt
nicht mit.
5 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt
das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen.
1 Beim geheimen Wahlverfahren wird die Tür zum Ratssaal Geheime
geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt
die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele
Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind.
3 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu be-
setzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
wählt mit.
Wahlen
a. Stimmabgabe
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die b. Stimmen-
Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszäh- auszählung
lung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
2 Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das
Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin
oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis
des Wahlgangs.
3 Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder
anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
1 Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantons- Genehmigung
ratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine von Wahlen
Rückweisung ist nicht zulässig.
2 Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde
gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.
1.7. 22-117
19
171.11
4. Teil: Schlussbestimmungen
Kantonsratsreglement (KRR)
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Inkrafttreten
wird aufgehoben.
vom 25. März 2019 in Kraft².
1 OS 74, 423; Begründung siehe ABI 2019-05-24.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020.
3 LS 101.
4 LS 171.1.
5 LS 177.10.
6 LS 611.
7 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 255; ABI 2021-06-11). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
8 Eingefügt durch KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABI 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
9 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABI 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
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