Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Kantonsratsgesetz (KRG) (KRG)

151 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (151)

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 10a Art. 10b Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 66 Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106 Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129 Art. 130 Art. 131 Art. 132 Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 139 a gilt, bis der Betrag von 1 Mio. Franken aufgebraucht ist, Art. 139a Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 142a Art. 143. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: : Kantonsratsgesetz (KRG) Art. 144. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird aufgehoben. Aufhebung bis- Art. 145. 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum Art. 146. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft mit Ausnahme Inkraftsetzung

Statutory Text (151 Provisions)

1 Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegen- Funktion und

über den anderen kantonalen Behörden.

Gegenstand

2 Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsrats-

mitglieder, das Verfahren im Kantonsrat sowie das Verfahren des Kan-

tonsrates mit den anderen Behörden und mit Dritten.

1 Der Kantonsrat versammelt sich zwischen der siebten und Konstituierung

der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.

2 Er erwahrt das Ergebnis der Wahl und konstituiert sich, sobald er

verhandlungs- und beschlussfähig ist.

Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Verhandlungs-

Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

und Beschluss-

fähigkeit

1 Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Amtsantritt und

Regierungsrates erfolgt mit dem Ablegen des Amtsgelübdes

Amtsgelübde

«Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bun-

des und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und

des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wah-

ren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»

2 Das Amtsgelübde wird mit den Worten «ich gelobe es» abgelegt.

Im Verhinderungsfall wird das Amtsgelübde schriftlich eingeholt.

3 Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungs-

rates, das Amtsgelübde abzulegen, gilt dessen Sitz als nicht besetzt.

Die Amtsdauer endet

a. bei Erneuerungswahlen mit der Konstituierung des neu gewählten

Kantonsrates,

Ende der

Amtsdauer

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1

171.1

Kantonsratsgesetz (KR G)

b. bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amts-

antritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, sofern der Kantons-

rat ein Gesuch um vorzeitigen Rücktritt bewilligt hat.

Sitzungen

1 Der Kantonsrat tagt in der Regel wöchentlich.

2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident be-

ruft den Kantonsrat ein. Die Geschäftsleitung, der Regierungsrat oder

30 Kantonsratsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Es wird ein

Wortprotokoll geführt.

2 Die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge

und Berichte, die Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse werden ver-

öffentlicht.

3 Der Kantonsrat schränkt die Öffentlichkeit der Sitzungen und die

Veröffentlichung ein oder schliesst sie ganz aus, wenn überwiegende

öffentliche oder private Interessen dies erfordern.

Rechte

der Kantons-

ratsmitglieder

a. Antrags-,

Äusserungs-

und Einsichts-

rechte

b. Immunität

c. Entschädi-

gung

2. Teil: Rechte und Pflichten der Kantonsratsmitglieder

Jedes Kantonsratsmitglied kann

a. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Wahlvorschläge einrei-

chen,

b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Traktandenliste, zur Ord-

nung oder zum Verfahren stellen,

c. im Rahmen der durch das Kantonsratsreglement vom 25. März 20198

gesetzten Ordnung das Wort ergreifen,

d. Kommissionsprotokolle und -akten einsehen, soweit diese nicht dem

Kommissionsgeheimnis unterstehen.

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äus-

sern sich an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe münd-

lich und schriftlich frei und können dafür nicht belangt werden.

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentari-

sche Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung wird auf Beginn

einer Legislatur der Teuerung angepasst.

2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und die

Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten eine zusätzliche pau-

schale Zulage.2

2

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der

Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, die Pau-

schalentschädigungen und die Spesenpauschalen.

20 1 Der Kanton versichert die Kantonsratsmitglieder bis zum d. berufliche

vollendeten 65. Altersjahr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Vorsorge

Tod und Invalidität bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

(BVK). Die Versicherung ist freiwillig für Kantonsratsmitglieder, die

einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.

2 Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge

und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.

3 Ein Ausscheiden aus dem Kantonsrat vor der Vollendung des

65. Altersjahres hat keine besonderen Leistungen zur Folge.

4 Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf den AHV-pflichti-

gen Jahreslohn unter Einbezug der Sitzungsgelder, sofern dieser Lohn

mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung18

beträgt. Die Leistungen beziehen sich auch auf den Koordinationsabzug,

der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische

Mandat berücksichtigt.

20 1 Kantonsratsmitglieder, die auf eine freiwillige Versiche-

rung verzichten oder deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen jähr-

lichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, erhalten am Ende jedes Amts-

jahres anstelle der Leistungen gemäss § 10 a einen Vorsorgebeitrag in

der Höhe des Arbeitgeberbeitrags gemäss § 10 a Abs. 2 auf den Jahres-

lohn gemäss § 10 a Abs. 4.

2 Kantonsratsmitglieder, deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen

jährlichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, die aber aufgrund einer an-

deren versicherten Tätigkeit der BVK angehören, werden gemäss § 10 a

versichert.

e. Ausnahmen

von der beruf-

lichen Vorsorge

Die Kantonsratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen Pflichten der

des Kantonsrates und seiner Organe teilzunehmen.

Kantonsrats-

mitglieder

a. Sitzungs-

teilnahme

Die Kantonsratsmitglieder wahren den parlamentarischen b. parlamenta-

Anstand. Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen rischer Anstand

und stören die Kantonsratsverhandlungen nicht durch ihr Verhalten.

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3

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c. Verschwiegen-

heit

d. Offenlegung

der Interessen-

bindungen

e. Ausstand

Kantonsratsgesetz (KRG)

Die Kantonsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet, sofern sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen

Kenntnis erhalten, gegen deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffent-

liches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Informa-

tion und den Datenschutz vom 12. Februar 20076 spricht oder eine beson-

dere Vorschrift dies vorsieht.

1 Die Kantonsratsmitglieder legen folgende bestehende Inte-

ressenbindungen offen

a. berufliche Tätigkeiten,

b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften,

Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent-

lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland,

c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan-

tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,

des Kantons und der Gemeinden.

2 Die Interessenbindungen werden auf der digitalen Plattform des

Kantonsrates veröffentlicht.

3 Betrifft ein Beratungsgegenstand unmittelbar die persönlichen Inte-

ressen eines Kantonsratsmitglieds, weist es auf diese Interessenbindung

hin, wenn es sich im Kantonsrat oder in seinen Organen dazu äussert.

1 Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von

einem Beratungsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in

a. eigener Sache,

b. Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partner-

schaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise

nahestehenden Person,

c. Angelegenheiten einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder Stif-

tung, ausgenommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeit

ausüben oder für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen.

2 Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungs-

gegenständen, die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen.

Ausgenommen ist die Anfechtung der eigenen Wahl.

3 Die Kantonsratsmitglieder melden die Ausstandsgründe vor Be-

ginn der Beratung der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsrats-

präsidenten.

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Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3. Teil: Organe des Kantonsrates

Übersicht

1 Organe des Kantonsrates sind insbesondere

a. die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident,

b. die Geschäftsleitung,

c. die Verwaltungsdelegation,

d. die Informationsdelegation,

e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen,

f. die Interfraktionelle Konferenz,

g. die Redaktionskommission,

h. die Fraktionen.

2 Der Kantonsrat kann im Kantonsratsreglement weitere Organe

festlegen.

3 Die Bestimmungen über die Kommissionen sind sinngemäss auch

auf die übrigen Organe gemäss Abs. 1 lit. b-g anwendbar.

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte die Kantons- Kantonsrats-

ratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten.

präsidium

2 Die Wiederwahl der bisherigen Kantonsratspräsidentin oder des

bisherigen Kantonsratspräsidenten ist nur zulässig, wenn sie oder er noch

kein ganzes Jahr in diesem Amt war.

3 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident

a. leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort und verfügt

gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnah-

men,

b. übt während der Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus,

c. vertritt den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung gegen aus-

sen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr,

d. präsidiert insbesondere die Geschäftsleitung, die Verwaltungsdele-

gation und die Informationsdelegation.

a. Kantonsrats-

präsidentin oder

Kantonsrats-

präsident

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte je ein Mit- b. Vizepräsiden-

glied zur ersten und zur zweiten Vizepräsidentin bzw. zum ersten und tinnen oder

zum zweiten Vizepräsidenten. Nicht wählbar ist die abtretende Kantons- Vizepräsidenten

ratspräsidentin oder der abtretende Kantonsratspräsident.

2 Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt

die Aufgaben der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsi-

denten, sofern diese bzw. dieser abwesend ist, im Ausstand steht oder

zur Sache sprechen will.

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171.1

Kantonsrats-

sekretariat

Geschäfts-

leitung

a. Zusammen-

setzung

b. Aufgaben

Kantonsratsgesetz (KRG)

1 Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte drei Kan-

tonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre.

2 Die Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre haben

insbesondere folgende Aufgaben

a. Entgegennahme von Vorstössen, parlamentarischen Initiativen und

Anträgen,

b. Anwesenheitskontrolle im Kantonsrat,

c. Vorsitz der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

3 Die Geschäftsleitung kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.

1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Mitgliedern

zusammen

a. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident,

b. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

c. Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre,

d. Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen.

2 Der Kantonsrat wählt weitere Mitglieder, sofern die Anzahl von

15 Mitgliedern nicht erreicht ist. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.

3 Gehört ein Mitglied des Kantonsratspräsidiums einer Fraktion an,

die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Ge-

schäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erwei-

tert werden.

1 Die Geschäftsleitung

a. bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen im Rahmen

der vom Kantonsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten,

b. weist die Beratungsgegenstände des Kantonsrates seinen Organen

zur Berichterstattung und Antragstellung oder Beschlussfassung zu,

c. nimmt Aufsichtseingaben entgegen und kann diese auch der Om-

budsstelle zuweisen,

d. ist ausserhalb der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und

koordinierende Organ des Kantonsrates,

e. vertritt den Kantonsrat gegen aussen,

f. erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat zu Beratungs-

gegenständen, die dessen Organisation, Verfahren und Finanzen be-

treffen,

g. beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten

des Kantonsrates und seiner Organe,

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Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

h. ist zuständig für die Berichtigung von Fehlern gemäss § 16 des Pub-

likationsgesetzes vom 30. November 20157 nach der Schlussabstim-

mung über einen Beschluss oder Erlass,

i. ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Kan-

tonsrates zugewiesen sind.

2 Sie sorgt für die Koordination der Organe des Kantonsrates unter

einander und mit dem Regierungsrat. Sie lädt dazu die Präsidentinnen

und Präsidenten der ständigen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzun-

gen ein.

1 Die Geschäftsleitung kann

a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge

an den Kantonsrat in formeller Hinsicht bereinigen,

b. den anderen Organen des Kantonsrates administrative Weisungen

erteilen,

c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,

d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die

auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.

2 Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem

Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des Gesetzes über Controlling und

Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)11 finden analog Anwen-

dung.

c. Rechte

1 Die Geschäftsleitung wählt jährlich aus ihrer Mitte die In- Informations-

formationsdelegation. Diese besteht neben der Kantonsratspräsiden- delegation

tin oder dem Kantonsratspräsidenten aus vier weiteren Mitgliedern.

2 Die Informationsdelegation entscheidet über Bestand und Umfang

der Informationsrechte des Kantonsrates und seiner Organe gegenüber

dem Regierungsrat, den obersten Gerichten und dem Bankrat der Zür-

cher Kantonalbank.

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident Verwaltungs-

und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden die Verwal- delegation

tungsdelegation.

2 Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste.

1 Der Kantonsrat setzt aus seiner Mitte ständige Kommissio- Ständige

nen ein.

Kommissionen

a. Bestand

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171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

2 Die Aufsichtskommissionen sind

a. Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG),

b. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen

(AWU),

c. Finanzkommission (FIKO),

d. Geschäftsprüfungskommission (GPK),

e. Justizkommission (JUKO).

3 Die Sachkommissionen sind

a. Kommission für Bildung und Kultur (KBIK),

b. Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU),

c. Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS),

d. Kommission für Planung und Bau (KPB),

e. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG),

f. Kommission für Staat und Gemeinden (STGK),

g. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK).

4 Der Kantonsrat wählt für eine Amtsdauer die Präsidentin oder den

Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der ständigen Kommissionen.

5 Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Kantonsrat aus wichti-

gen Gründen die Präsidentin oder den Präsidenten oder andere Mitglie-

der der ständigen Kommissionen absetzen.

6 Die Geschäftsleitung kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglie-

der von Subkommissionen ihrer Funktion entheben.

1 Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der

ständigen Kommissionen fest.

2 Die Gesamtzahl der Kommissionssitze wird proportional auf die

Fraktionen verteilt.

3 Bei der Sitzverteilung innerhalb der Kommission sollen die poli-

tischen Kräfteverhältnisse des Kantonsrates berücksichtigt werden.

1 Die ständigen Kommissionen informieren sich über die Ent-

wicklungen in ihrem Sachbereich und bringen ihre Anliegen mittels par-

lamentarischer Initiativen, Motionen und Postulaten ein.

2 Die Aufsichtskommissionen üben in ihrem jeweiligen Aufgaben-

bereich die parlamentarische Kontrolle gemäss §§ 104 ff. aus.

3 Die Sachkommissionen sind für die Vorberatung der zugewiesenen

Beratungsgegenstände zuständig.

4 Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.

b. Zusammen-

setzung

c. Aufgaben

8

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

1 Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen d. Sub-

einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.

2 Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt

Antrag.

3 Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen

einsetzen.

kommissionen

1 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Bera- Spezial-

tungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezial- kommissionen

kommission wieder auf.

2 Spezialkommissionen bestehen aus mindestens 15 Mitgliedern. Der

Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen

der Spezialkommission fest.

3 Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin

oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.

1 Die Redaktionskommission besteht aus drei Mitgliedern des Redaktions-

Kantonsrates, wovon mindestens eines der Geschäftsleitung angehört. kommission

Diese wählt jährlich die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsi-

denten.

2 Die Redaktionskommission prüft die Verfassung, die Gesetze und

die Verordnungen des Kantonsrates nach sprachlichen und rechtset-

zungstechnischen Kriterien und stellt ihm Antrag.

1 Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich aus den Fraktions- Interfraktionelle

präsidentinnen oder Fraktionspräsidenten und einem Mitglied pro Frak- Konferenz

tion zusammen.

2 Sie ist zuständig für die Vorbereitung der durch den Kantonsrat vor-

zunehmenden Wahlen und unterbreitet diesem ihre einstimmigen Wahl-

vorschläge.

3 Die für die obersten Gerichte zuständige Aufsichtskommission

prüft zuhanden der Interfraktionellen Konferenz die Kandidaturen der

Richterinnen und Richter gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)3.

4 Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.

1 Mindestens fünf Kantonsratsmitglieder können sich zu einer Fraktionen

Fraktion zusammenschliessen.

2 Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

3 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.

4 Der Kantonsrat leistet den Fraktionen einen Beitrag zur Deckung

der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.

a. Zusammen-

setzung

1.7.24 - 125

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171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

b. Aufgaben

1 Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des

Kantonsrates vor und wirken bei der Meinungsbildung mit.

2 Sie können im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklä-

rungen abgeben.

3 Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen,

auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren

Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.

Protokoll

Geheimhaltung

a. parlamen-

tarische

Vertraulichkeit

4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit

1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung, der Kommissionen und

der Interfraktionellen Konferenz werden protokolliert.

2 Das Kantonsratsreglement regelt die Einzelheiten.

3 Die Geschäftsleitung legt fest, welche kantonalen Behörden und

Organe die Protokolle erhalten. Sie sorgt dafür, dass der Regierungs-

rat und die obersten Gerichte die sie betreffenden Protokolle erhalten.

1 Die Sitzungen der Organe des Kantonsrates sind nicht öf-

fentlich.

2 Die Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren

nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen

Vertraulichkeit.

3 Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht.

4 Nach Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten

Einsicht in die Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechts-

anwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenom-

men ist die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle.

1 Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen kön-

nen Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstel-

len, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater

Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungs-

teilnehmenden beschränkt.

2 Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von

Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens

20 Jahren ausgeschlossen.

b. Kommissions-

geheimnis

10

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

5. Teil: Parlamentsdienste

1 Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und Aufgaben und

seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Organisation

2 Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär

geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Ver-

waltungsdelegation.

3 Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der

Parlamentsdienste und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs

in einer Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates untersteht.

1 Im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Kommission Unterstützung

und im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungs- durch die kanto-

rates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber können die

nale Verwaltung

Parlamentsdienste die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizie-

hen.

2 Die Verwaltung erbringt den Weibeldienst für die Kantonsratssit-

zungen und für die repräsentativen Anlässe des Kantonsrates. Die Mit-

arbeitenden des Weibeldienstes unterstehen dabei den Weisungen der

Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten.

6. Teil: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während Einreichung

der Kantonsratssitzung schriftlich beim Kantonsratssekretariat einge-

reicht.

1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der Unveränderlich-

Einreichung nicht geändert werden. keit

2 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in

ein Postulat umwandeln.

1 Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird ab- Ausscheiden

geschrieben, wenn das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied aus dem des erstunter-

Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative zeichnenden

behandelt hat. Kantonsrats-

mitglieds

2 Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kan-

tonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder

parlamentarische Initiative aufnehmen.

1.7.24 - 125

11

171.1

Stillstand des

Fristenlaufs

Kantonsratsgesetz (KRG)

Finden während mehr als zweier Wochen keine Kantonsrats-

sitzungen statt, stehen Fristen von bis zu sechs Monaten zur Behandlung

der Vorstösse und parlamentarischen Initiativen zwischen dem Tag des

ersten Sitzungsausfalls und der Wiederaufnahme der Sitzungen still.

Gegenstand

2. Abschnitt: Vorstösse

A. Motion

1 Mit der Motion verpflichtet der Kantonsrat den Regierungs-

rat, Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unter-

breiten, der in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt.

2 Bezieht sich die Motion auf einen Regelungsgegenstand des Parla-

mentsrechts oder der Parlamentsdienste, wird die Geschäftsleitung zur

Erfüllung der Motion verpflichtet.

Verfahren

vor der

Überweisung

1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kan-

tonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Be-

reitschaft zu deren Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Be-

gründung Antrag auf Ablehnung.

2 Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.

3 Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet.

Verfahren

nach der

Überweisung

1 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung erstattet dem

Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt

Antrag.

2 Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate

vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr bean-

tragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat

bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs

Monaten nach der Ablehnung zu.

3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons-

rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen.

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflich-

tet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen

oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.

Fristversäumnis

1 Versäumt der Regierungsrat die Fristen gemäss § 45, über-

weist der Kantonsrat die Motion einer Sachkommission zu Bericht und

Antrag.

12

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

2 Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die

Beizugsrechte gemäss § 64 Abs. 3 und über die Informationsrechte der

Aufsichtskommissionen.

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit Erledigung

der Schlussabstimmung darüber ist die Motion erledigt.

B. KEF-Erklärungen

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können bis zur letzten Kan- Einreichung

tonsratssitzung im Oktober Erklärungen zum Konsolidierten Entwick- und Beschluss

lungs- und Finanzplan (KEF) gemäss §§ 9 ff. CRG einreichen.

2 Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets

über die Erklärungen.

3 Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat

eine Änderung des KEF.

4 Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit

eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des

Regierungsrates zu.

1 Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Er- Umsetzung

klärungen im nächsten KEF um.

2 Lehnt er die Umsetzung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier

Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht.

C. Finanzmotion

1 Die für die Finanzaufsicht und das Budget zuständige Kom- Ausarbeitung

mission prüft auf der Grundlage des Berichts gemäss § 49 Abs. 2, ob sie und

eine Finanzmotion einreichen will.

2 Mit einer Finanzmotion beauftragt der Kantonsrat den Regierungs-

rat, die Forderung der KEF-Erklärung umzusetzen.

3 Der Kantonsrat überweist die Finanzmotion bei der Beratung des

nächsten Budgets dem Regierungsrat oder lehnt sie ab.

Überweisung

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat zusammen mit Verfahren

dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag.

2 Er kann bis zur letzten Kantonsratssitzung im Juni eine Verlänge-

rung der Frist um sechs Monate beantragen.

nach der

Überweisung

1.7.24 - 125

13

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Erledigung

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit

der Schlussabstimmung darüber ist die Finanzmotion erledigt.

Gegenstand

und Verfahren

vor der Über-

weisung

Verfahren

nach der

Überweisung

Verfahren bei

Dringlichkeit

D. Postulat

1 Mit dem Postulat verpflichtet der Regie-

rungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsrats-

beschluss zu unterbreiten, eine Massnahme der mittelfristigen Planung

oder eine andere Massnahme zu treffen sei.

2 Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine

Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.

3 Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich

nach dem Verfahren gemäss § 44.

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert zweier

Jahre nach der Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und

stellt Antrag. Der Kantonsrat kann diese Frist mit der Überweisung auf

ein Jahr verkürzen.

2 Der Regierungsrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren

Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantons-

rat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von

längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.

3 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantons-

rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung eines Postulats stellen.

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Be-

richterstattung verpflichtet. Diesem steht nach der Ablehnung eine Be-

handlungsfrist von mindestens sechs Monaten zu.

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann Dringlicherklärung bean-

tragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglie-

der den Antrag unterstützen. Die Beratung über die Dringlichkeit findet

in der Regel in der übernächsten Sitzungswoche statt.

2 Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantons-

ratsmitglieder das Postulat als dringlich bezeichnetes Postulat unter-

zeichnen.

3 Der Regierungsrat teilt dem Kantonsrat innert fünf Wochen nach

der Einreichung bzw. der Dringlicherklärung die Bereitschaft zur Ent-

gegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Begründung Antrag auf Ab-

lehnung.

14

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

4 Der Kantonsrat überweist das Postulat in der übernächsten Sit-

zungswoche nach Eingang des Berichts oder lehnt es ab.

5 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert eines Jahres

nach Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt An-

trag.

1 Der Kantonsrat kann

a. das Postulat als erledigt abschreiben,

b. dem Regierungsrat eine angemessene Frist zur Erstellung eines Er-

gänzungsberichts ansetzen.

2 Bei Abschreibung des Postulats kann der Kantonsrat eine abwei-

chende Stellungnahme abgeben.

E. Interpellation

Erledigung

1 Mit der Interpellation verlangen Kantonsratsmitglieder vom Im Allgemeinen

Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons.

2 Eine Interpellation ist von mindestens 20 Kantonsratsmitgliedern

zu unterzeichnen.

3 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation innert zweier Mo-

nate schriftlich.

4 Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.

1 Eine Interpellation kann von 60 unterzeichnenden Kantons- Dringlich-

ratsmitgliedern dringlich erklärt werden.

2 Der Regierungsrat beantwortet eine dringliche Interpellation innert

dreier Wochen mündlich.

3 Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.

erklärung

F. Anfrage

1 Mit der Anfrage verlangen Kantonsratsmitglieder vom Re-Im Allgemeinen

gierungsrat, von einem obersten Gericht oder vom Bankrat der Zürcher

Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten.

2 Ausgeschlossen sind Anfragen zu richterlichen Entscheiden in tat-

sächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren.

3 Anfragen werden innert dreier Monate schriftlich beantwortet.

4 Mit der schriftlichen Antwort ist das Verfahren beendet.

1.7.24 - 125

15

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Dringlich-

erklärung

Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsrats-

mitgliedern dringlich erklärt werden.

Dringliche Anfragen werden innert fünf Wochen schriftlich beant-

wortet.

Gegenstand

Form und

Zulässigkeit

Vorläufige

Unterstützung

Vorberatung

Stellungnahme

des Regierungs-

rates

3. Abschnitt: Parlamentarische Initiative

A. Allgemeine Bestimmungen

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangen die Kantons-

ratsmitglieder vom Kantonsrat die Ausarbeitung, Änderung oder Auf-

hebung von Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen sowie

von Verordnungen, die in seine Zuständigkeit fallen.

Die parlamentarische Initiative wird als ausgearbeiteter Ent-

wurf eingereicht.

Sie ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im

Kantonsrat hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann.

Die Geschäftsleitung lehnt die Entgegennahme ab.

Der Kantonsrat stellt innert sechs Monaten fest, ob die Ini-

tiative von mindestens 60 Kantonsratsmitgliedern vorläufig unterstützt

wird. Wird das Quorum nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. Wird

die Initiative vorläufig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht

und Antrag zugewiesen.

Die Kommission hört das erstunterzeichnende Kantonsrats-

mitglied an.

Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.

Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte

sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen.

Die Kommission teilt dem Regierungsrat das vorläufige Be-

ratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Ent-

wurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderun-

gen an die Rechtsetzung erfüllt werden und welche finanziellen Auswir-

kungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.

Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung

durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellung-

nahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei

Monate.

16

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

1 Vor der Schlussabstimmung unterbreitet die Kommission Kommissions-

ihren Entwurf der Redaktionskommission.

2 Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt An-

trag. Der Bericht richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 81 Abs. 1.21

3 Lehnt die Kommission ihren Entwurf in der Schlussabstimmung ab,

beantragt sie dem Kantonsrat Ablehnung der parlamentarischen Initia-

tive.

Mit der Ablehnung, mit dem Nichteintreten oder mit der Erledigung

Schlussabstimmung im Kantonsrat ist die parlamentarische Initiative

erledigt.

B. Standesinitiative

Beschliesst der Kantonsrat aufgrund einer parlamentarischen

Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat

für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige

Kommission bei.

C. Kantonsreferendum

1 Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakulta- Einreichung

tiven Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141

BV15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlas-

ses im Bundesblatt einzureichen.

2 Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative

umgehend mit.

1 Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative Vorläufige

spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.

2 Unterstützen mindestens 60 Kantonsratsmitglieder die parlamen-

tarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu

Bericht und Antrag.

3 Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vor-

läufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.

Unterstützung

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Behandlung in

Antrag innert 50 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung.

der Kommission

1.7.24 - 125

17

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Behandlung im

Kantonsrat

Fristen bei

Dringlichkeit

Antrag des

Regierungsrates

Beratungs-

gegenstände

Beschluss-

formen

Begriff

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und be-

schliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Refe-

rendumsfrist über das Kantonsreferendum.

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere

Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kan-

tonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung

der Initiative mit.

1 Bis spätestens am vierten Montag nach der Publikation eines

Erlasses gemäss Art. 14115 BV im Bundesblatt erstattet der Regierungs-

rat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakul-

tativen Referendums.

2 Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer

Kommission zu Bericht und Antrag.

7. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen

Die Beratungsgegenstände des Kantonsrates sind insbeson-

dere

a. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Kantonsratsbe-

schlüsse,

b. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Petitionen,

c. Wahlvorschläge,

d. Berichte und Pläne,

e. Verträge,

f. Ordnungsanträge.

1 Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung

und Gesetz vorsehen, Verordnungen.

2 Er entscheidet über Verfassungsbestimmungen und die weiteren

Beratungsgegenstände gemäss § 75 lit. d und e in Form des Kantonsrats-

beschlusses.

3 Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen,

bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kan-

tonsratsbeschluss beendet ist.

Gesetze und Verordnung gemäss § 76 Abs. 1 enthalten Be-

stimmungen, die eine Vielzahl Personen (generell) betreffen und für

verschiedene Sachverhalte (abstrakt) Rechte und Pflichten festhalten

oder Zuständigkeiten festlegen.

18

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

Pläne und Planungsberichte enthalten Vorentscheidungen, Pläne

wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu be-

achten oder Massnahmen zu ergreifen sind.

8. Teil: Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand

1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Ge- Initiativrecht

setzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen unterbreiten. der kantonalen

2 Die obersten Gerichte können dem Kantonsrat in ihrer Zuständig- Behörden

keit Verordnungen zur Genehmigung und in ihrem Selbstverwaltungs-

bereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.

3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Finanzkontrolle,

die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der

Geschäftsleitung des Kantonsrates die Auslösung des Gesetzgebungs-

prozesses.

Das parlamentarische Verfahren beginnt mit der Einreichung Beginn des

der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht: parlamen-

a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Verfahrens

Kantonsratsversand,

b. Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Kantons-

ratssitzung beim Kantonsratssekretariat,

c. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung.

1 Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse sind mit Bericht zum

einem Bericht dem Kantonsrat zu unterbreiten. Dieser erläutert insbe- Antrag

sondere

a. die Ausgangslage, Zielsetzung und zentralen Elemente der Vorlage,

b. die im Vernehmlassungsverfahren diskutierten Standpunkte und die

diesbezügliche Haltung des Regierungsrates dazu,

c. eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen und eine Begrün-

dung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss Art. 56

KV unterstehen,

d. die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und

die Gemeinden sowie die Kostendeckung bei der Finanzplanung,

1.7.24 - 125 19

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

e. die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige

Generationen,

f. die im Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen,

g. die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der

Unternehmen.

2 Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem einzelnen Beratungs-

gegenstand anzupassen. Berichte zu Postulaten sind von den Anforde-

rungen ausgenommen.

3 Die Geschäftsleitung kann Anträge zurückweisen, welche diese

Anforderungen nicht erfüllen.

Vorberatung

Verfahren

in den

Kommissionen

a. im

Allgemeinen

b. Informations-

rechte

B. Beratung in den Kommissionen

1 Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Bera-

tungsgegenstände einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Vor-

beratung und Antragstellung zugewiesen. Ausgenommen sind Vorstösse,

parlamentarische Initiativen und Ordnungsanträge.

2 Die Organe des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der

Aufgaben und tauschen die erforderlichen Informationen aus.

1 Die Bestimmungen zum Verfahren und zur Antragstellung

im Kantonsrat finden sinngemäss Anwendung bei den Beratungen der

Kommissionen und der Geschäftsleitung.

2 Den obersten Gerichten kommen sinngemäss die Rechte und Pflich-

ten des Regierungsrates zu.

1 Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können

a. Informationen erhalten und Akten einsehen, die mit den vom Regie-

rungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang ste-

hen,

b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutach-

ten einholen,

c. Augenscheine vornehmen,

d. Vertretungen interessierter Kreise anhören.

2 Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des

Regierungsrates Angestellte des Kantons zu den vorgelegten Beratungs-

gegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorneh-

men.

3 Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Ge-

richten.

20

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

1 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt c. Vertretung

und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regie- des Regierungs-

rungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es rates

kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.

2 Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen

vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestell-

ten des Kantons durchzuführen.23

3 Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungs-

vorlagen und Gegenvorschlägen zu Volks-, Behörden- und Einzelinitia-

tiven oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im

Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw.

der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber Angestellte des Kantons

beiziehen.

4 Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergeb-

nissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem

Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kom-

mission zieht die Stellungnahme in Beratung.

1 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstat-

tet ihm mündlich Bericht. Sie äussert sich in ihrem Bericht zu Abwei-

chungen vom beim Kantonsrat eingereichten Antrag, insbesondere auch

zu den finanziellen Auswirkungen.21

2 Lehnt die Kommission den Beratungsgegenstand in der Schluss-

abstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Nichteintreten. Sämtliche

in der Kommission gestellten Anträge fallen dahin.

3 Anträge, die in der Kommission von der Mehrheit abgelehnt wur-

den, können als Minderheitsanträge gestellt werden.

C. Beratung im Kantonsrat

d. Bericht und

Antrag an den

Kantonsrat

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kan- Behandlung

tonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen. von Anträgen

2 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste

betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.

3 Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der

Kommission vorgeprüft worden sind.

1 Der Kantonsrat beschliesst zunächst über das Eintreten. Eintreten

Tritt er nicht ein, ist das Verfahren beendet.

2 Ein Rückkommen auf das Eintreten ist nicht möglich.

3 Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Kantonsrat auf

eine Eintretensdebatte verzichten.

1.7.24 - 125 21

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Obligatorisches

Eintreten

Eintreten ist obligatorisch bei

a. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volks-

entscheides ausgearbeitet wurden,

b. Volksinitiativen,

c. Budget und KEF,

d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates

unterstehen.

Rückweisung

Detailberatung

Schluss-

abstimmung

Erforderliches

Mehr

1 Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den ge-

samten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den

Regierungsrat zurückweisen.

2 Einzelne Teile des Beratungsgegenstands kann er auch bei den spä-

teren Beratungen zurückweisen.

3 Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder

ergänzt werden soll.

1 Nachdem der Kantonsrat Eintreten beschlossen hat, behan-

delt er den Beratungsgegenstand in einer Detailberatung.

2 Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnit-

ten unterteilen.

3 Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redak-

tionslesung (zweite Lesung) statt.

4 Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungs-

antrag zu, der nicht nur der redaktionellen Bereinigung dient, findet eine

dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind.

1 Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über

den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).

2 Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch

ist. Ausgenommen ist das Budget.

3 Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Be-

schluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn

in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.

2. Abschnitt: Abstimmung

1 Der Kantonsrat und seine Organe fällen ihre Entscheide mit

der Mehrheit der Stimmenden, sofern die Verfassung, ein Gesetz oder

das Kantonsratsreglement kein Quorum vorsehen.

2 Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

22

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident Stimmabgabe

stimmt mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse nicht mit. Sie oder er der Präsidentin

fällt den Stichentscheid und ist berechtigt, diesen zu begründen.

2 In den Organen des Kantonsrates stimmt deren Präsidentin oder

Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.

oder des Präsi-

denten

3. Abschnitt: Besondere Verfahren

A. Planung und Berichterstattung

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über

seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).

2 Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vor-

legen.

3 Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsdauer den Bericht

über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Be-

teiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.

4 Der Bericht enthält die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeuten-

den Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien.

Die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen unterstehen

der Genehmigung des Kantonsrates.

5 Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Geneh-

migung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien

mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss § 107 vor.

6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert

sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor.

B. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

Die interkantonale und internationale Zusammenarbeit um- Interkantonale

fasst Verträge sowie die Mitwirkung an interkantonalen und internatio-

nalen Konferenzen und Gremien.

Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die

Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit

des Kantons.

und internatio-

nale Zusammen-

arbeit

Besondere Auf-

gaben der Sach-

kommissionen

a. Grundsatz

1.7.24 - 125

23

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

b. Information

c. Stellung-

nahmen

d. Konsultation

e. Kommissions-

geheimnis

Interparla-

mentarische

Koordination

1 Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen lau-

fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internatio-

nalen Zusammenarbeit.

2 Er unterbreitet der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und No-

vember einen Bericht über die bestehenden und geplanten Vorhaben.

Die Sachkommissionen können zu Vorhaben der interkan-

tonalen und internationalen Zusammenarbeit Stellungnahmen zuhan-

den des Regierungsrates beschliessen.

1 Vor der Erteilung eines Verhandlungsmandats für Verträge

oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien nach § 7 a des Ge-

setzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005º konsultiert der Regierungsrat die Sach-

kommission, wenn

a. der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates untersteht,

b. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer

gesetzesvertretenden Verordnung nach Art. 32 lit. b und Art. 33

Abs. 1 lit. b KV hat.

2 Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die

Voraussetzungen von Abs. 1 als erfüllt betrachtet.

3 Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommis-

sion laufend über den Stand der Verhandlungen.

Die vom Regierungsrat erteilten Informationen und die Stel-

lungnahmen der Sachkommissionen sowie deren Protokolle und Unter-

lagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis.

Der Kantonsrat kann mit anderen Parlamenten Verträge zur

gemeinsamen und koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von

interkantonalem Recht abschliessen.

C. Konsultation bei Verordnungen

1 Die Sachkommission kann vom Regierungsrat verlangen,

dass dieser sie vor Erlass einer Verordnung zur Konsultation einlädt.

2 Sie kann eine Stellungnahme zur Verordnung verfassen.

24

Kantonsratsgesetz (KRG)

9. Teil: Parlamentarische Kontrolle

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

171.1

1 Der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) unterlie- Gegenstand

gen die Geschäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungs-

rates, der obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Trä-

ger von Aufgaben des Kantons.

2 Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle können weder staat-

liche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.

3 Zu einer Überprüfung der richterlichen Entscheide in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht be-

fugt.

1 Der Kantonsrat prüft die Geschäftsführung und die Haus- Kriterien

haltsführung nach Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässig-

keit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle über die selbstständi-

gen Anstalten und die weiteren Träger von Aufgaben des Kantons prüft

der Kantonsrat insbesondere, ob die Interessen des Kantons gewahrt

werden. Er prüft zudem, ob der Umgang mit den Risiken für Kanton und

Volkswirtschaft angemessen ist und die Leistungserfüllung zielgerichtet

erfolgt.

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer

Aufsichtskommission beauftragen, im Geschäftsbericht einen bestimm-

ten Teil seiner Geschäftsführung vertieft darzustellen.

Bericht-

erstattung des

Regierungsrates

a. erweiterter

Geschäfts-

bericht

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Be-b. Beteiligungen

richt über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme

vor.

2 Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen

a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungs-

höhe,

b. Höhe der Gewinnausschüttung,

c. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbe-

schluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die

Ziele zu erreichen,

d. Veränderungen in den Organen,

e. wesentliche Unterbeteiligungen,

f. wichtige finanzielle Eckwerte,

1.7.24 - 125

25

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

c. ausser-

ordentliche

Vorkommnisse

Aufsichts-

kommissionen

a. Aufgaben

b. Informations-

rechte

c. Auskunfts-

pflicht

g. Erfüllung der Leistungsaufträge bzw. Leistungsvereinbarungen oder

der öffentlichen Aufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künf-

tig erfüllt werden können,

h. bedeutende Risiken der Beteiligungen mit Eintretenswahrschein-

lichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah-

men,

i. Veränderungen innerhalb oder im Umfeld der Organisation.

Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informieren der Re-

gierungsrat, die Direktionen, die obersten Gerichte, die oder der Beauf-

tragte für den Datenschutz, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkont-

rolle, die Ombudsperson oder der Bankrat unverzüglich die Präsidentin

oder den Präsidenten des Kantonsrates und der zuständigen Aufsichts-

kommission.

1 Die Aufsichtskommissionen prüfen die Geschäfts- und Re-

chenschaftsberichte.

2 Sie beschliessen, welche weiteren Abklärungen sie treffen.

1 Ergänzend zu §§ 84 ff. können die Aufsichtskommissionen

im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle

a. alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaus-

haltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen,

b. unter Wahrung der in § 111 Abs. 2 genannten besonderen schutzwür-

digen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ

und ohne dessen Teilnahme Besichtigungen in der Verwaltung vor-

nehmen und Personen befragen und anhören.

2 Die Aufsichtskommissionen erhalten die Berichte der Finanzkont-

rolle, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen

Kontrolle fallen, sowie den Controllingbericht des Regierungsrates zur

Erreichung der Legislaturziele.

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der obersten Gerichte,

der Führungsgremien der selbstständigen Anstalten sowie die Angestell-

ten des Kantons sind verpflichtet, den Aufsichtskommissionen wahrheits-

gemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu

geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom

Amtsgeheimnis.

2 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften kön-

nen zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der

Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Ver-

fahren verweigert werden.

26

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften kön-

nen auch zu erledigten richterlichen Entscheiden verweigert werden.

4 Das zuständige oberste Organ hat im Verweigerungsfall einen be-

sonderen Bericht zu erstatten.

1 Besteht zwischen einer Aufsichtskommission und dem d. Verfahren bei

zuständigen obersten Organ Uneinigkeit, vermittelt die Informations- Uneinigkeit

delegation. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Informa-

tionsdelegation abschliessend über Bestand und Umfang der Informa-

tionsrechte.

2 Die Informationsdelegation hat Einsicht in die umstrittenen Doku-

mente.

3 Vor ihrem Entscheid hört sie das zuständige oberste Organ an.

4 Lässt sie eine Einsichtnahme der Aufsichtskommission zu, trifft sie

die notwendigen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.

1 Die Aufsichtskommissionen teilen die Ergebnisse ihrer Prü-e. Ergebnisse

fungen dem zuständigen obersten Organ mit.

2 Sie können Empfehlungen abgeben.

und Empfehlun-

gen

1 Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat f. Bericht-

jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklä- erstattung

rungen einen separaten Bericht verfassen.

2 Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu all-

fälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in

einer Schlussabstimmung.

3 Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem

Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskom-

missionen.

2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Der Kantonsrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von Aufgabe und

grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kont- Einsetzung

rolle eine Parlamentarische Untersuchungskommission zur Ermittlung

der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen

einsetzen.

1.7.24 - 125

27

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

2 Einen Antrag auf Einsetzung einer Parlamentarischen Untersu-

chungskommission können stellen

a. die Aufsichtskommissionen, nach Vornahme eigener Prüfungen und

Abklärungen zu diesen Vorkommnissen,

b. Kantonsratsmitglieder, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss

über diese Vorkommnisse verlangt worden ist.

3 Der Regierungsrat bzw. das oberste Gericht hat das Recht zur Stel-

lungnahme zum Antrag.

4 Mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission legt der Kan-

tonsrat auch deren Auftrag und finanzielle Mittel fest.

1 Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement

ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die

Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange

fest.

2 Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlaments-

diensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission

kann weitere Personen anstellen.

1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder

den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf

Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.

2 Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission

endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat.

1 Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand

eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission

sind, dürfen Administrativuntersuchungen nur mit deren Ermächtigung

eingeleitet werden.

2 Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungs-

kommission die Fortsetzung bewilligt.

Die Untersuchungskommission kann

a. Augenscheine vornehmen,

b. Sachverständige beiziehen,

c. Auskunftspersonen befragen,

d. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,

e. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons

und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, münd-

lich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,

Organisation

Wahl der

Mitglieder

Verhältnis

zu anderen

Verfahren

Informations-

rechte

28

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

f. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatperso-

nen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,

g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizver-

waltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beizie-

hen.

1 Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Auskünfte und

Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

2 Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts

sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie

verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen-

stands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre

dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollstän-

dig Auskunft zu erteilen.

3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der

a. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 für

Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a und b,

b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200717 für

Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. d.

1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen Rechte der

durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, Betroffenen

und teilt ihnen den Beschluss mit.

2 Die betroffenen Personen haben das Recht, den Sachverhaltsermitt-

lungen gemäss § 119 lit. a, b und d beizuwohnen und Ergänzungsfragen

zu stellen.

3 Sie können in die herausgegebenen Akten, die Gutachten sowie die

Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht neh-

men.

4 Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit

bei der Sachverhaltsermittlung und die Akteneinsicht verweigern, so-

fern dies im Interesse der laufenden Untersuchungen oder zum Schutz

anderer Personen unerlässlich ist.

1 Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn Verwertung der

deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und Beweismittel

diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismit-

tel zu bezeichnen.

2 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an

den Kantonsrat erhalten die Personen, die Gegenstand eines Verfahrens

einer Parlamentarischen Untersuchungskommission bilden, Gelegenheit,

sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.

1.7.24 - 125

29

171.1

Abschluss der

Untersuchung

Kantonsratsgesetz (KRG)

1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat

nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auf-

lösung der Kommission.

2 Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und

die Auflösung der Untersuchungskommission.

Offene Wahlen

Geheime

Wahlen

Erforderliches

Mehr

Berechnung des

Mehrs

10. Teil: Wahlen

1 Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden

grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.

2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stel-

len zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kan-

tonsratspräsident sie als gewählt.

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durch-

geführt

a. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi-

denten des Kantonsrates,

b. Mitglieder der obersten Gerichte und die Handelsrichterinnen und

Handelsrichter,

c. Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts,

d. Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,

e. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder

Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperon.

1 Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das

absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu

besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die

nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entschei-

det das relative Mehr.

1 Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stim-

men massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungül-

tigen Stimmen.

2 Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukom-

men soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverlet-

zende Äusserungen enthält.

30

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der

zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das ab-

solute Mehr.

hat.

4 Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten

5 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

1 Bei Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gerichte kön- Erneuerungs-

nen alle Sitze in einem Wahlgang besetzt werden.

2 Erreicht eine Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht,

wird dieses Amt einzeln besetzt.

3 Die Interfraktionelle Konferenz hört die Kandidatin oder den Kan-

didaten vor dem zweiten Wahlgang an.

wahlen der

Gerichte

11. Teil: Besondere Einzelakte des Kantonsrates

Ist das Verfahren über die besonderen Einzelakte nicht ab- Verweisung

schliessend geregelt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 195910 sinngemäss Anwendung.

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und Begnadigung

stellt Antrag auf Begnadigung.

2 Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.

3 Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung be-

stimmt den Umfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmit-

glieder.

4 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm

mündlich Bericht.

5 Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet.

Aufhebung der

Immunität

1 Das Verfahren um Aufhebung der Immunität eines Mit-

glieds des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines obersten kan-

tonalen Gerichts wird auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft eingelei- a. Einleitung des

tet.

2 Der begründete Antrag wird zusammen mit den Akten bei der

Geschäftsleitung eingereicht.

Verfahrens

1 Kommt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zum b. Vorprüfung

Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann

die Geschäftsleitung Nichteintreten beschliessen.

1.7.24 - 125

31

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

2 Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos-

tenvorschuss gemäss § 139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzei-

tiger Leistung beschliesst die Geschäftsleitung Nichteintreten.

3 Tritt die Geschäftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt-

schaft ein, weist sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag

an die Geschäftsleitung zu.

4 Ist eine Strafuntersuchung offensichtlich unbegründet, beschliesst

die Geschäftsleitung abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In

den übrigen Fällen erstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An-

trag.

5 Der anzeigeerstattenden oder der geschädigten Person, der Privat-

klägerschaft und den Strafverfolgungsbehörden kommen keine Partei-

oder Verfahrensrechte zu.

c. Beschluss des

Kantonsrates

Ausstands-

entscheide

a. betreffend

Kantonsrats-

mitglieder

b. betreffend

Mitglieder des

Regierungsrates

Ermahnung

und Haftungs-

ansprüche

a. Verfahren

1 Bevor der Bericht und Antrag der Geschäftsleitung dem

Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet werden, wird der Person, deren

Immunität verhandelt wird, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

eingeräumt.

2 Beschliesst der Kantonsrat die Aufhebung der Immunität, kann er

für die Durchführung der Strafuntersuchung eine besondere Staatsanwäl-

tin oder einen besonderen Staatsanwalt ernennen.

1 Der Kantonsrat oder das betroffene Organ entscheidet

unter Ausschluss des betroffenen Kantonsratsmitglieds über den strei-

tigen Ausstand.

2 Der Entscheid wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und im

Protokoll festgehalten.

3 Er ist abschliessend.

1 Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die

sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.

2 Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst

die Geschäftsleitung abschliessend darüber.

3 In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungs-

rates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

1 Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Ein-

leitung eines Verfahrens zur Ermahnung oder zur Geltendmachung von

Haftungsansprüchen beantragen.

2 Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu, beauftragt er eine Aufsichts-

kommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

32

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungs-

kommissionen können von sich aus Bericht erstatten und Antrag stellen.

1 Der Kantonsrat kann gegenüber folgenden Amtsträgerin- b. Ermahnung

nen oder Amtsträgern eine Ermahnung aussprechen, wenn diese gegen

das Recht verstossen oder eine Amtspflicht verletzt haben

a. Mitglieder des Regierungsrates,

b. Mitglieder der obersten Gerichte,

c. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder

Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson.

2 Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen und

holt eine Stellungnahme der Betroffenen und des Regierungsrates oder

des obersten Gerichts ein.

3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

1 Der Kantonsrat kann Schadenersatz- oder Rückgriffs- c. Haftungs-

ansprüche des Kantons gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. Septem- ansprüche

ber 19695, das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich vom 19. Juni 198313 oder das Kantonalbankgesetz vom 28. Sep-

tember 199714 geltend machen.

2 Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen.

Sie kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regie-

rungsrates eine Fachperson der kantonalen Verwaltung zur Beratung

beiziehen. Sie holt eine Stellungnahme der Behörde oder des Organs ein,

gegen dessen Mitglied sich der Schadenersatzanspruch richtet.

3 Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Für die

Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung eine besondere Beauftragte

oder einen besonderen Beauftragten.

1 Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Auf- Gebühren und

sichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Ge- Kosten-

bühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.

2 Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus

einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet

oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.

3 Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebüh-

ren und Verfahrenskosten.

4 Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Ein-

gabe nicht behandelt.

vorschuss

1.7.24 - 125

33

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Zukunftspreis

jedoch längstens für 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten.

1 OS 74, 387.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (LS 171.21).

3 LS 101.

4 LS 161.

5 LS 170.1.

6 LS 170.4.

7 LS 170.5.

8 LS 171.11.

9 LS 172.1.

10 LS 175.2.

1.7.24 - 125

35

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

11 LS 611.

12 LS 614.

13 LS 732.1.

14 LS 951.1.

15 SR 101.

16 SR 272.

17 SR 312.0.

18 SR 831.10 ff.

19 Text siehe OS 74, 387.

20 Eingefügt durch G vom 27. Januar 2020 (OS 75, 227; ABI 2019-11-08). In Kraft

seit 1. Mai 2020.

21 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 (OS 77, 315; AB1 2021-07-09). In Kraft

seit 1. August 2022.

22 Eingefügt durch G vom 17. April 2023 (OS 79, 80; ABI 2023-02-03.). In Kraft

seit 1. Mai 2024.

23 Eingefügt durch G vom 27. November 2023 (OS 79, 82; AB1 2022-09-23). In

Kraft seit 1. Mai 2024.

24 Eingefügt durch KRB über den Zukunfspreis des Kantonsrates vom 27. No-

vember 2023 (OS 79, 84; ABI 2023-02-03). In Kraft seit 1. Mai 2024.

36

24 1 Der Zürcher Zukunftspreis wird an Personen oder Or-

ganisationen verliehen, die sich mit herausragenden Leistungen oder

Projekten um den Kanton Zürich verdient gemacht haben.

2 Der Kantonsrat verleiht den Zukunftspreis.

3 Er erlässt ein Reglement.

Anerkennung

12. Teil: Jugendparlament

1 Das kantonale Jugendparlament wird vom Regierungsrat

anerkannt, wenn es

a. sich als privatrechtlicher Verein organisiert hat,

b. sich für die Anliegen der Jugend einsetzt,

c. für Jugendliche von 12 bis 21 Jahren zugänglich, nach demokrati-

schen Grundsätzen zusammengesetzt und nach parlamentarischen

Regeln organisiert ist.

2 Der Regierungsrat regelt die genauen Anerkennungsvoraussetzun-

gen, das Anerkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung

in einer Verordnung.

Petitionen

1 Das Jugendparlament kann seine Beschlüsse in Form einer

Petition gemäss Art. 16 KV beim Kantonsrat einreichen.

2 Die Geschäftsleitung prüft die Petition summarisch vor und weist

sie einer Kommission zur abschliessenden Behandlung zu.

3 Die Kommission prüft, ob das Anliegen der Petition in einen parla-

mentarischen Vorstoss umgewandelt werden kann. Sie kann eine Ver-

tretung des Jugendparlaments anhören.

13. Teil: Schlussbestimmungen

Ausführungs-

bestimmungen

Der Kantonsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu

diesem Gesetz.

Übergangs-

bestimmung

22 1 § 10 Abs. 3 gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen

Regelung der Entschädigungen der Kantonsratsmitglieder.

2 Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung ist eine Erhö-

hung der Entschädigungen nicht zulässig.

34

Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

a. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20034:...19

b. Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

20076:...19

c. Publikationsgesetz vom 30. November 20157: ...19

d. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: ...19

e. Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 200012: ...19

f. Kantonalbankgesetz vom 28. September 199714: ...19

Änderungen

bisherigen

Rechts

2 Im Falle eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von

der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasst.

von § 10 Abs. 2.

2 § 10 Abs. 2 tritt mit Inkraftsetzung der Verordnung gemäss § 10

Abs. 3 in Kraft².

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2023

(OS 79, 84)

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