170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 9
1 Das öffentliche Organ sondert Dossiers aus, wenn
a. ihre Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist,
b. die entsprechende öffentliche Aufgabe dahingefallen ist.
2
V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV) 170.8
2 Es bietet die ausgesonderten Dossiers zusammen mit den dazu-
gehörigen Metadaten dem zuständigen Archiv an und liefert die vom
Archiv ausgewählten Dossiers ab.
3 Es vernichtet oder löscht unwiederbringlich
a. die vom Archiv nicht übernommenen Dossiers,
b. Doppel der dem Archiv abgelieferten Informationen.
4 Archivwürdige Dossiers, die das Archiv aus Kapazitätsgründen
nicht sofort übernehmen kann, bewahrt das öffentliche Organ weiter
auf.