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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 9

1 Das öffentliche Organ sondert Dossiers aus, wenn

a. ihre Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist,

b. die entsprechende öffentliche Aufgabe dahingefallen ist.

2

V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV) 170.8

2 Es bietet die ausgesonderten Dossiers zusammen mit den dazu-

gehörigen Metadaten dem zuständigen Archiv an und liefert die vom

Archiv ausgewählten Dossiers ab.

3 Es vernichtet oder löscht unwiederbringlich

a. die vom Archiv nicht übernommenen Dossiers,

b. Doppel der dem Archiv abgelieferten Informationen.

4 Archivwürdige Dossiers, die das Archiv aus Kapazitätsgründen

nicht sofort übernehmen kann, bewahrt das öffentliche Organ weiter

auf.

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