Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (15 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Führt ein öffentliches Organ neue technische Mittel, insbesondere neue Informationsverwaltungssysteme, ein, stellt es sicher, dass die vorhandenen Informationen und Metadaten weiter verwendet werden können.

2 Es verwendet technische Mittel, welche die Übertragung der verwalteten Informationen in archivtaugliche Formate ermöglichen.

Anbietungs- pflicht

D. Anbietungspflicht und Archivierung

← Art. 7 Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →