170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 8
1 Führt ein öffentliches Organ neue technische Mittel, insbesondere neue Informationsverwaltungssysteme, ein, stellt es sicher, dass die vorhandenen Informationen und Metadaten weiter verwendet werden können.
2 Es verwendet technische Mittel, welche die Übertragung der verwalteten Informationen in archivtaugliche Formate ermöglichen.
Anbietungs- pflicht
D. Anbietungspflicht und Archivierung