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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 7

1 Das öffentliche Organ legt fest, in welcher Form es seine Dossiers führt. Es führt die Dossiers in elektronischer Form, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist. Im Übrigen führt es die Dossiers in physischer Form oder aus besonderen Gründen in gemischter Form.

2 Es legt zudem fest

a. für Dossiers in elektronischer Form: den Umgang mit physischen Informationen, insbesondere solchen, die zur Wahrung der Rechtswirksamkeit oder zu Beweiszwecken im Original aufbewahrt werden müssen,

b. für Dossiers in physischer Form: den Umgang mit elektronischen Informationen.

3 Führt das öffentliche Organ seine Dossiers nicht ausschliesslich in elektronischer Form, erstattet es der vorgesetzten Stelle oder der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über die Gründe.

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