170.8
IVSVOGSI
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)
Art. 5
1 Dossiers werden mit Informationen versehen, die für die Be- Metadaten
arbeitung und die Zuordnung eines Geschäftsfalls sowie für den Schutz
der dazugehörigen Informationen nötig sind (Metadaten).
1. 1. 20 - 107
1
170.8 V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV)
Dossier- abschluss
2 Sie enthalten insbesondere folgende Metadaten
a. Titel des Geschäftsfalls,
b. Eröffnungs- und Abschlussdatum,
c. federführende Stelle.