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170.8 IVSVOGSI CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Informationsverwaltung und sicherheit (IVSV)

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Art. 5

1 Dossiers werden mit Informationen versehen, die für die Be- Metadaten

arbeitung und die Zuordnung eines Geschäftsfalls sowie für den Schutz

der dazugehörigen Informationen nötig sind (Metadaten).

1. 1. 20 - 107

1

170.8 V über die Informationsverwaltung und -sicherheit (IVSV)

Dossier- abschluss

2 Sie enthalten insbesondere folgende Metadaten

a. Titel des Geschäftsfalls,

b. Eröffnungs- und Abschlussdatum,

c. federführende Stelle.

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