Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 4

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1 Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person fest-

stellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre, nachdem die Akten geschlossen

wurden.

2 Wichtige Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit

Personendaten verstorbener Personen im Sinn von § 11 Abs. 2 des

Archivgesetzes³ liegen vor, wenn

a. die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfol-

gerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Person erfolgt

oder diese zugestimmt haben oder deren Zustimmung nach den Um-

ständen vorausgesetzt werden kann,

b. die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wis-

senschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte der

Rechtsnachfolgerinnen oder -nachfolger verstorbener Personen be-

nötigt werden.

3 Das Archiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.

Übergang

der datenschutz- verantwortlichen Organ im Sinn des Gesetzes über die Information und

rechtlichen

Verantwortung

Archiv-

würdigkeit

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