Art. 4 : Archivverordnung
Art. 4
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1 Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person fest-
stellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre, nachdem die Akten geschlossen
wurden.
2 Wichtige Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit
Personendaten verstorbener Personen im Sinn von § 11 Abs. 2 des
Archivgesetzes³ liegen vor, wenn
a. die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der Rechtsnachfol-
gerin oder des Rechtsnachfolgers der verstorbenen Person erfolgt
oder diese zugestimmt haben oder deren Zustimmung nach den Um-
ständen vorausgesetzt werden kann,
b. die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wis-
senschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte der
Rechtsnachfolgerinnen oder -nachfolger verstorbener Personen be-
nötigt werden.
3 Das Archiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.
Übergang
der datenschutz- verantwortlichen Organ im Sinn des Gesetzes über die Information und
rechtlichen
Verantwortung
Archiv-
würdigkeit