170.61
CH-ZH
Art. 3 : Archivverordnung
Art. 3
1 Als Archive mit Fachpersonal gelten neben dem Staatsarchiv Archive mit
die Stadtarchive von Zürich und Winterthur, das Universitätsarchiv Fachpersonal
sowie die von der Direktion der Justiz und des Innern bezeichneten wei-
teren Archive.5
2 Ihnen stehen gegenüber den öffentlichen Organen in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich sinngemäss die Rechte des Staatsarchivs zu.
1. 1. 20-107
1
Schutzfristen
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Archivverordnung