Art. 2 : Archivverordnung
Art. 2
1 Elektronische und andere Aufzeichnungen sind insbesondere Begriffe
digital und analog gespeicherte Informationen auf magnetischen, opti-
schen oder anderweitigen Speichermedien.
2 Ergänzende Unterlagen sind insbesondere
a. Steuerungs- und Findmittel wie Verzeichnisse, Registraturpläne,
Geschäftskontrollen, Karteien, Listen in jeglicher Aufzeichnungs-
form,
b. technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informa-
tionen verständlich zu machen und zu nutzen.
3 Aktenablagen sind Einrichtungen der öffentlichen Organe, die der
geordneten Aufbewahrung der Akten dienen, bevor sie einem Archiv
mit Fachpersonal zur Übernahme angeboten werden.
4 Amtsdruckschriften sind einmalig oder periodisch erscheinende
Publikationen, die im Auftrag oder unter Mitwirkung von öffentlichen
Organen erstellt wurden und für die Öffentlichkeit bestimmt oder einem
eingeschränkten Empfängerkreis zugänglich sind. Als Amtsdruckschrif-
ten gelten namentlich folgende Publikationen öffentlicher Organe:6
a. öffentlich zugängliche Druckpublikationen,
b. Handbücher und Dienstanweisungen,
c. Kommissions- und Expertenberichte,
d. Gutachten und Studien.