170.61
CH-ZH
Art. 13 : Archivverordnung
Art. 13
1 Das Staatsarchiv kann im Einvernehmen mit einem öffent-
lichen Organ Akten aufbewahren, für die noch keine Anbietungspflicht
besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden wor-
den ist.
2 Bis zur Übernahme in das Archivgut des Staatsarchivs bleibt das
öffentliche Organ für den Datenschutz verantwortlich. Dem Staatsarchiv
ist nur eine Bearbeitung im Hinblick auf künftige Archivierung erlaubt.