Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 13

1 Das Staatsarchiv kann im Einvernehmen mit einem öffent-

lichen Organ Akten aufbewahren, für die noch keine Anbietungspflicht

besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden wor-

den ist.

2 Bis zur Übernahme in das Archivgut des Staatsarchivs bleibt das

öffentliche Organ für den Datenschutz verantwortlich. Dem Staatsarchiv

ist nur eine Bearbeitung im Hinblick auf künftige Archivierung erlaubt.

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