Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 9

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz

der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder

teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaft-

lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

2 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung

nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis

auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung

vorbehalten.

2

Haftungsgesetz

170.1

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