170.1
CH-ZH
Art. 9 : Haftungsgesetz
Art. 9
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz
der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder
teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaft-
lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.
2 Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung
nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis
auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung
vorbehalten.
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Haftungsgesetz
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