Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 8

1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten,

insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die

Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeits-

unfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger ver-

loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

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