170.1
CH-ZH
Art. 8 : Haftungsgesetz
Art. 8
1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten,
insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die
Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeits-
unfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger ver-
loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.