170.1
CH-ZH
Art. 6 : Haftungsgesetz
Art. 6
1 Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17
in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich
zufügt.
2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der
Kanton17 nur, wenn ein Angestellter17 einer Vorinstanz arglistig gehan-
delt hat.
3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten17.
zu.
4 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten17