Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 6

1 Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17

in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich

zufügt.

2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der

Kanton17 nur, wenn ein Angestellter17 einer Vorinstanz arglistig gehan-

delt hat.

3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten17.

zu.

4 Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten17

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