170.1
CH-ZH
Art. 5 : Haftungsgesetz
Art. 5
1 Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17
durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.
2 Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit
dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde. 19, 20
A. Wider-
rechtliche
Schädigungen
1. Haftung
2. Herabset-
zungsgründe
3. Schadenersatz
bei Tötung
4. Schadenersatz
bei Körper-
verletzung
Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter