Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 5

1 Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17

durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet

dieses Gesetz keine Anwendung.

2 Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit

dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde. 19, 20

A. Wider-

rechtliche

Schädigungen

1. Haftung

2. Herabset-

zungsgründe

3. Schadenersatz

bei Tötung

4. Schadenersatz

bei Körper-

verletzung

Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

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