170.1
CH-ZH
Art. 4a : Haftungsgesetz
Art. 4a
14 1 Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben C. Private
erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechts-
widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem
Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
1.1.18-99
1
170.1
Haftungsgesetz
2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV2
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.