170.1
CH-ZH
Art. 4 : Haftungsgesetz
Art. 4
Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, B. Angestellte17
gelten die Bestimmungen über die Angestellten¹7 für alle in §§ 1 bis 3
erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü-
bergehend tätig.