Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 3

1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisatio- 3. Organisatio-

nen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- nen des kanto-

keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die nalen öffent-

in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche lichen Rechts

Verrichtungen ausüben. mit eigener

2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Rechtspersön-

Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organi- lichkeit

sationsgesetze4.

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