170.1
CH-ZH
Art. 3 : Haftungsgesetz
Art. 3
1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisatio- 3. Organisatio-
nen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- nen des kanto-
keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die nalen öffent-
in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche lichen Rechts
Verrichtungen ausüben. mit eigener
2 Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Rechtspersön-
Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organi- lichkeit
sationsgesetze4.