Ausländerrechtliche Gebührenordnung
Statutory Text (1 Provisions)
142.21
Ausländerrechtliche Gebührenordnung
(vom 7. Januar 2011)1,2
Die Sicherheitsdirektion,
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG17)8
sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör-
den vom 30. Juni 19665,
verfügt
1. Allgemeines
1.1
Gebührenerhebung
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst.
Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben
werden.
1.217 Gebühren für ablehnende Entscheide
Die Gebühren für ablehnende Entscheide und für Verfahren,
die als gegenstandslos abgeschrieben oder durch Nichteintreten
erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligun-
gen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung,
Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen
für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländer-
ausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden
Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren
(Ziff. 5.6).
1.317 Haftung Dritter
1.4
1.5
Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben,
haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Man-
datierte Rechtsvertretende sind von dieser Haftung ausgenom-
men.
Einzelgebühr
Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied
einer Familie gilt als Einzelperson.
Gruppengebühr
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Per-
sonen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erho-
ben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
1.4.20-108
1
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Ausländerrechtliche Gebührenordnung
1.614 Auslagen/Spesen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienst-
leistung zusätzlich anfallen, namentlich
1.6.117 Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauens-
arztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen
sowie für Dolmetscher und Übersetzungen;
1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungs-
registerauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen;
1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland;
1.6.417 Porto und Telefonkosten;
1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.
2 Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung ge-
stellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
1.7 Fälligkeit
1 Gebühren und Auslagen werden fällig
1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen;
1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letzt-
instanzlichen Entscheids.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw.
ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.
1.814 Inkasso
Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der
Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amts-
handlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begrün-
deten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.)
können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leis-
tung eines Vorschusses verlangt werden.
1.914 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1.9.1 Allgemeines
In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt
oder erlassen werden.
1.9.2 Erlass
1 Gebührenfreie Bewilligungen erhalten
1.9.2.1 Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Son-
derpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts-
oder Reisezweck.
1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten inter-
nationaler Organisationen und der bilateralen
oder multilateralen technischen Zusammen-
arbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG17).
2
Ausländerrechtliche Gebührenordnung
1.9.2.3
1.9.2.4
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Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern
die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538,
8401 Winterthur, erfolgt.
Personen, die in offizieller Mission in die
Schweiz kommen (z. B. Angehörige ausländi-
scher Verwaltungen für die Dauer der dienst-
lichen Tätigkeit, wie Abnahmebeamte, Lehrer
mit dem ausdrücklichen Auftrag, Kinder von
ausländischen Arbeitskräften gleicher Staats-
angehörigkeit, die in die Schweiz zugezogen
sind, zu unterrichten usw.). Ihre Ehegatten und
ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den
Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgehen.
Neueingereiste Asylsuchende in den ersten
sechs Monaten.
1.4.20-108
1.9.2.5
1.9.2.6
Vom Staatssekretariat für Migration (SEM)
anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufge-
nommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie er-
werbstätig oder erwerbslos sind, bei der ers-
ten Erteilung.
1.9.2.7
Personen, welchen vom Bundesrat vorüber-
gehender Schutz gewährt wurde, unabhängig
davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos
sind, bei der ersten Erteilung.
1.9.2.8
Die Ermächtigung zur Visumerteilung für aus-
ländische Personen, die mit einer Schweizerin
oder einem Schweizer verheiratet sind oder in
eingetragener Partnerschaft leben.
1.9.2.9
Mitglieder des Olympischen Komitees.
1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs-
und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-
Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung ge-
mäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.
2 Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilli-
gungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der Daten für
den Ausländerausweis (Ziff. 5.2). Personen, die einen
Ausländerausweis in Kreditkartenformat erhalten, haben
die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises
(Ziff. 5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff. 5.11.6) zu
entrichten.17
3
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Ausländerrechtliche Gebührenordnung
1.9.3 Herabsetzung
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel
eine reduzierte Gebühr erhoben.
1.1013 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus
Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind
und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen,
erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die
gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Auslän-
der, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.
1.1113 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrations-
system (ZEMIS; Art. 10 Abs. 2 GebV-AIG17) ist in den Gebüh-
renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten.
2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung
2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum-
erteilung
2.1.1 AIG17 Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.1.316 Verlängerung der Zusicherung einer
Bewilligung, Ermächtigung zur Visum-
erteilung
Fr. 40.00
2.214 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise,
wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist
2.2.1 AIG17 Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.314 Niederlassungsbewilligung (AIG17 und EU/EFTA)
4
2.3.112 Erteilung
2.3.1.1 AIG17 Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00
2.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 65.00
Fr. 30.00
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2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs-
bewilligung
Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die
Niederlassungsbewilligung bei Ausland-
abwesenheit bestehen bleibt
Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 30.00
2.4
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung
2.4.1 Erteilung
2.4.1.1
AIG17
Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.4.1.2
EU/EFTA14
Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 30.00
2.4.1.3
EU/EFTA14, sofern Zusicherung
(Ziff. 2.1) vorliegt
kostenlos
2.4.2 Verlängerung
2.4.2.1
AIG17
Fr. 75.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.4.2.2
EU/EFTA 14
Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 30.00
2.514 Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen-
und Berufswechsel
2.5.1 AIG17
Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.5.217 EU/EFTA
Fr. 65.00
2.614
Arbeitsbestätigung für Künstler
Fr. 95.00
2.713
Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder
von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder
intergouvernementaler Organisationen (IO)
2.7.1 Erteilung AIG17 und EU/EFTA
Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.7.2 Verlängerung AIG17 und EU/EFTA
Fr. 75.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
2.7.3 Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AIG17 Fr. 95.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
1.4.20-108
5
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Ausländerrechtliche Gebührenordnung
3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung
3.114 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs
der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
3.214 Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung
Fr. 300.00
Fr. 500.00
3.3-3.515
4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf-
genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige
4.114 Ausweis N für Asylsuchende
1 Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausge-
stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.17
2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für-
sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis-
inhaber.
4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate
kostenlos
4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder)
Fr. 40.00
(wenn nicht erwerbstätig: Gebühren
zulasten des Kantonalen Sozialamts)
4.1.3
Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel
Fr. 40.00
4.1.4 Änderung des Ausweises N
Fr. 40.00
(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder
Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.
Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten
des Kantonalen Sozialamts)
4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises
Fr. 22.00
(wenn nicht erwerbstätig: Gebühren
zulasten des Kantonalen Sozialamts)
4.1.6-4.1.915
4.214 Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutz-
bedürftige
Die Ausweise Fund S können jeweils längstens für zwölf Monate
ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.
4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig
Aufgenommene)
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 65.00
Fr. 40.00
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4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge und S)
kostenlos
4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder)
Fr. 40.00
4.2.418
4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels
Fr. 65.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren
Fr. 40.00
4.2.6 Änderung des Ausweises F und S
Fr. 40.00
(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit-
geber/in bzw. deren Eintrag usw.)
4.2.717 Änderung der Adresse innerhalb Kanton
oder Gemeinde
Fr. 30.00
4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises
Fr. 40.00
5. Verschiedenes
5.112 Ausstellung des Ausländerausweises
5.1.1 AIG17
Fr. 22.00
Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen
Gebühren zu entrichten.
5.1.2 EU/EFTA14
Fr. 10.00
Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für
die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände-
rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die
Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi-
gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe-
griffen.
5.1.313 Ausweise N, F und Ci
Fr. 10.00
Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen
Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs-
tätigen Asylsuchenden (Ausweis N)
Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts
5.217 Abnahme und Erfassung der Daten
5.2.116 Abnahme und Erfassung der biometrischen
Daten für den biometrischen Ausländer-
ausweis
1.4.20-108
Fr. 20.00
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5.2.216 Abnahme und Erfassung der Fotografie
und der Unterschrift für den nicht
biometrischen Ausländerausweis
Fr. 15.00
Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur
Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für
die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und
für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2)
zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah-
ren wird diese Gebühr nicht erhoben.
5.314 Mutationen
5.3.1 Änderung des Ausländerausweises
(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise-
datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in
bzw. deren Eintrag usw.)
5.3.1.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
5.3.1.3 Ci-Ausweis
(Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.3.217 Änderung der Adresse innerhalb Kanton
oder Gemeinde
5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00
5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00
5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene
und Kinder) Fr. 30.00
5.3.317 Änderung der Auslandadresse der
Grenzgänger
5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00
5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00
5.412 Ausstellung eines Duplikatausweises
5.4.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.4.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00
5.4.313 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00
5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des
Heimatstaates Fr. 25.00
Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50
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5.6 Visum
5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums
Fr. 45.00
Kinder unter 6 Jahren
gebührenfrei
5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags
auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00
5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums
Fr. 90.00
Kinder zwischen 6 und 12 Jahren
Fr. 50.00
Kinder unter 6 Jahren
gebührenfrei
5.714 Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer
5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde
(Solvenzprüfung)
Fr. 30.00
5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt
(Visierung, Weiterleitung an SEM).
Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer
Personen der gleichen Familie wird die
Gebühr nur einmal erhoben.
Fr. 30.00
5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn
juristische Personen als Garanten auftreten
(Visierung, Weiterleitung ans SEM)
Fr. 40.00
5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der
Empfehlung an die Schweizer Vertretung
innert 24 Stunden
Fr. 50.00
5.8
Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige
Ausländer
Fr. 40.00
5.9
Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis
Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die
erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet,
den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat
(vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes vom 24. Mai 19593).
Fr. 300.00
5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer
Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren
erteilte Bestätigungen oder für im privaten
Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche
Auskünfte bis
5.11
Dringlichbehandlung, Porti, Mahnung, Fotokopien
5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung
eines Geschäfts gewünscht wird
5.11.2 Express-Zuschlag (Porto)
Fr. 200.00
50% der Gebühr
nach Aufwand
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5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber
(einschliesslich Porto und Versand)
Fr. 10.00
5.11.4 Mahnung einer fälligen Zahlung
(einschliesslich Porto und Versand)
1. Zahlungsaufforderung
Fr. 10.00
– 2. Zahlungsaufforderung
Fr. 20.00
– 3. Zahlungsaufforderung
Fr. 30.00
5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem
elektronischen Dossier
– Stückpreis bis zu zehn Kopien
Fr. 1.00
– jede weitere Kopie
Fr. 0.50
5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises
(Porto und Versand)
Fr. 5.00
5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung
von schweizerischen Reisedokumenten und
Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto)
Fr. 30.00
5.1314 Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der
Personalien zuhanden Zivilstandsamt
Fr. 40.00
6.15
Anhang I und II15
1 OS 66, 73; Begründung siehe ABI 2011, 120.
2 Inkrafttreten: 24. Januar 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 681.
5 LS 682.
6 SR 142.20.
7 SR 142.201.
8 SR 142.209.
9 SR 143.5.
10 SR 192.12.
10
Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABI 2011, 547). In
Kraft seit 1. März 2011.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABI 2011, 547). In
Kraft seit 1. März 2011.
13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71,359; AB1 2016-07-01). In Kraft
seit 1. November 2016.
14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; AB1 2016-07-01). In Kraft
seit 1. November 2016.
15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABI 2016-07-01). In
Kraft seit 1. November 2016.
16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29). In
Kraft seit 1. Februar 2020.
17 Fassung gemäss Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29). In
Kraft seit 1. Februar 2020.
18 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
1.4.20-108
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