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142.21 CH-ZH

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

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Statutory Text (1 Provisions)

142.21

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

(vom 7. Januar 2011)1,2

Die Sicherheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG17)8

sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör-

den vom 30. Juni 19665,

verfügt

1. Allgemeines

1.1

Gebührenerhebung

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst.

Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben

werden.

1.217 Gebühren für ablehnende Entscheide

Die Gebühren für ablehnende Entscheide und für Verfahren,

die als gegenstandslos abgeschrieben oder durch Nichteintreten

erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligun-

gen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung,

Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen

für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländer-

ausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden

Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren

(Ziff. 5.6).

1.317 Haftung Dritter

1.4

1.5

Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben,

haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Man-

datierte Rechtsvertretende sind von dieser Haftung ausgenom-

men.

Einzelgebühr

Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied

einer Familie gilt als Einzelperson.

Gruppengebühr

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Per-

sonen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erho-

ben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

1.4.20-108

1

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

1.614 Auslagen/Spesen

1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienst-

leistung zusätzlich anfallen, namentlich

1.6.117 Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauens-

arztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen

sowie für Dolmetscher und Übersetzungen;

1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungs-

registerauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen;

1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland;

1.6.417 Porto und Telefonkosten;

1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.

2 Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung ge-

stellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.

1.7 Fälligkeit

1 Gebühren und Auslagen werden fällig

1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letzt-

instanzlichen Entscheids.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw.

ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids.

1.814 Inkasso

Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der

Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amts-

handlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begrün-

deten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.)

können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leis-

tung eines Vorschusses verlangt werden.

1.914 Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1.9.1 Allgemeines

In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt

oder erlassen werden.

1.9.2 Erlass

1 Gebührenfreie Bewilligungen erhalten

1.9.2.1 Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Son-

derpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts-

oder Reisezweck.

1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten inter-

nationaler Organisationen und der bilateralen

oder multilateralen technischen Zusammen-

arbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG17).

2

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

1.9.2.3

1.9.2.4

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Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern

die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538,

8401 Winterthur, erfolgt.

Personen, die in offizieller Mission in die

Schweiz kommen (z. B. Angehörige ausländi-

scher Verwaltungen für die Dauer der dienst-

lichen Tätigkeit, wie Abnahmebeamte, Lehrer

mit dem ausdrücklichen Auftrag, Kinder von

ausländischen Arbeitskräften gleicher Staats-

angehörigkeit, die in die Schweiz zugezogen

sind, zu unterrichten usw.). Ihre Ehegatten und

ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den

Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbs-

tätigkeit nachgehen.

Neueingereiste Asylsuchende in den ersten

sechs Monaten.

1.4.20-108

1.9.2.5

1.9.2.6

Vom Staatssekretariat für Migration (SEM)

anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufge-

nommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie er-

werbstätig oder erwerbslos sind, bei der ers-

ten Erteilung.

1.9.2.7

Personen, welchen vom Bundesrat vorüber-

gehender Schutz gewährt wurde, unabhängig

davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos

sind, bei der ersten Erteilung.

1.9.2.8

Die Ermächtigung zur Visumerteilung für aus-

ländische Personen, die mit einer Schweizerin

oder einem Schweizer verheiratet sind oder in

eingetragener Partnerschaft leben.

1.9.2.9

Mitglieder des Olympischen Komitees.

1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs-

und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA-

Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung ge-

mäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.

2 Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilli-

gungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der Daten für

den Ausländerausweis (Ziff. 5.2). Personen, die einen

Ausländerausweis in Kreditkartenformat erhalten, haben

die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises

(Ziff. 5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff. 5.11.6) zu

entrichten.17

3

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

1.9.3 Herabsetzung

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel

eine reduzierte Gebühr erhoben.

1.1013 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus

Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind

und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen,

erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die

gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Auslän-

der, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.

1.1113 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrations-

system (ZEMIS; Art. 10 Abs. 2 GebV-AIG17) ist in den Gebüh-

renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten.

2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung

2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum-

erteilung

2.1.1 AIG17 Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

2.1.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00

2.1.316 Verlängerung der Zusicherung einer

Bewilligung, Ermächtigung zur Visum-

erteilung

Fr. 40.00

2.214 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise,

wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist

2.2.1 AIG17 Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

2.2.2 EU/EFTA14 Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00

2.314 Niederlassungsbewilligung (AIG17 und EU/EFTA)

4

2.3.112 Erteilung

2.3.1.1 AIG17 Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 40.00

2.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00

2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 65.00

Fr. 30.00

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

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2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs-

bewilligung

Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die

Niederlassungsbewilligung bei Ausland-

abwesenheit bestehen bleibt

Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 30.00

2.4

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung

2.4.1 Erteilung

2.4.1.1

AIG17

Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.4.1.2

EU/EFTA14

Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 30.00

2.4.1.3

EU/EFTA14, sofern Zusicherung

(Ziff. 2.1) vorliegt

kostenlos

2.4.2 Verlängerung

2.4.2.1

AIG17

Fr. 75.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.4.2.2

EU/EFTA 14

Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 30.00

2.514 Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen-

und Berufswechsel

2.5.1 AIG17

Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.5.217 EU/EFTA

Fr. 65.00

2.614

Arbeitsbestätigung für Künstler

Fr. 95.00

2.713

Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder

von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder

intergouvernementaler Organisationen (IO)

2.7.1 Erteilung AIG17 und EU/EFTA

Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.7.2 Verlängerung AIG17 und EU/EFTA

Fr. 75.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

2.7.3 Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AIG17 Fr. 95.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

1.4.20-108

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung

3.114 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs

der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

3.214 Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungs-

bewilligung

Fr. 300.00

Fr. 500.00

3.3-3.515

4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf-

genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige

4.114 Ausweis N für Asylsuchende

1 Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausge-

stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.17

2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für-

sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis-

inhaber.

4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate

kostenlos

4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder)

Fr. 40.00

(wenn nicht erwerbstätig: Gebühren

zulasten des Kantonalen Sozialamts)

4.1.3

Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel

Fr. 40.00

4.1.4 Änderung des Ausweises N

Fr. 40.00

(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,

Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder

Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.

Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten

des Kantonalen Sozialamts)

4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises

Fr. 22.00

(wenn nicht erwerbstätig: Gebühren

zulasten des Kantonalen Sozialamts)

4.1.6-4.1.915

4.214 Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutz-

bedürftige

Die Ausweise Fund S können jeweils längstens für zwölf Monate

ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.

4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig

Aufgenommene)

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 65.00

Fr. 40.00

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4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig

aufgenommene Flüchtlinge und S)

kostenlos

4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder)

Fr. 40.00

4.2.418

4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels

Fr. 65.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren

Fr. 40.00

4.2.6 Änderung des Ausweises F und S

Fr. 40.00

(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,

Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit-

geber/in bzw. deren Eintrag usw.)

4.2.717 Änderung der Adresse innerhalb Kanton

oder Gemeinde

Fr. 30.00

4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises

Fr. 40.00

5. Verschiedenes

5.112 Ausstellung des Ausländerausweises

5.1.1 AIG17

Fr. 22.00

Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen

Gebühren zu entrichten.

5.1.2 EU/EFTA14

Fr. 10.00

Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für

die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände-

rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die

Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi-

gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe-

griffen.

5.1.313 Ausweise N, F und Ci

Fr. 10.00

Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen

Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs-

tätigen Asylsuchenden (Ausweis N)

Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts

5.217 Abnahme und Erfassung der Daten

5.2.116 Abnahme und Erfassung der biometrischen

Daten für den biometrischen Ausländer-

ausweis

1.4.20-108

Fr. 20.00

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

5.2.216 Abnahme und Erfassung der Fotografie

und der Unterschrift für den nicht

biometrischen Ausländerausweis

Fr. 15.00

Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur

Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für

die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und

für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2)

zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah-

ren wird diese Gebühr nicht erhoben.

5.314 Mutationen

5.3.1 Änderung des Ausländerausweises

(Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise-

datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in

bzw. deren Eintrag usw.)

5.3.1.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00

5.3.1.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00

5.3.1.3 Ci-Ausweis

(Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00

5.3.217 Änderung der Adresse innerhalb Kanton

oder Gemeinde

5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00

5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00

5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene

und Kinder) Fr. 30.00

5.3.317 Änderung der Auslandadresse der

Grenzgänger

5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00

5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00

5.412 Ausstellung eines Duplikatausweises

5.4.1 AIG17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00

5.4.2 EU/EFTA14 Fr. 40.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 30.00

5.4.313 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00

5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des

Heimatstaates Fr. 25.00

Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

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5.6 Visum

5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums

Fr. 45.00

Kinder unter 6 Jahren

gebührenfrei

5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags

auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00

5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums

Fr. 90.00

Kinder zwischen 6 und 12 Jahren

Fr. 50.00

Kinder unter 6 Jahren

gebührenfrei

5.714 Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer

5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde

(Solvenzprüfung)

Fr. 30.00

5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt

(Visierung, Weiterleitung an SEM).

Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer

Personen der gleichen Familie wird die

Gebühr nur einmal erhoben.

Fr. 30.00

5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn

juristische Personen als Garanten auftreten

(Visierung, Weiterleitung ans SEM)

Fr. 40.00

5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der

Empfehlung an die Schweizer Vertretung

innert 24 Stunden

Fr. 50.00

5.8

Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige

Ausländer

Fr. 40.00

5.9

Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis

Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die

erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet,

den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat

(vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 19593).

Fr. 300.00

5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer

Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren

erteilte Bestätigungen oder für im privaten

Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche

Auskünfte bis

5.11

Dringlichbehandlung, Porti, Mahnung, Fotokopien

5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung

eines Geschäfts gewünscht wird

5.11.2 Express-Zuschlag (Porto)

Fr. 200.00

50% der Gebühr

nach Aufwand

1.4.20-108

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Ausländerrechtliche Gebührenordnung

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5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber

(einschliesslich Porto und Versand)

Fr. 10.00

5.11.4 Mahnung einer fälligen Zahlung

(einschliesslich Porto und Versand)

1. Zahlungsaufforderung

Fr. 10.00

– 2. Zahlungsaufforderung

Fr. 20.00

– 3. Zahlungsaufforderung

Fr. 30.00

5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem

elektronischen Dossier

– Stückpreis bis zu zehn Kopien

Fr. 1.00

– jede weitere Kopie

Fr. 0.50

5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises

(Porto und Versand)

Fr. 5.00

5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung

von schweizerischen Reisedokumenten und

Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto)

Fr. 30.00

5.1314 Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der

Personalien zuhanden Zivilstandsamt

Fr. 40.00

6.15

Anhang I und II15

1 OS 66, 73; Begründung siehe ABI 2011, 120.

2 Inkrafttreten: 24. Januar 2011.

3 LS 175.2.

4 LS 681.

5 LS 682.

6 SR 142.20.

7 SR 142.201.

8 SR 142.209.

9 SR 143.5.

10 SR 192.12.

10

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

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11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABI 2011, 547). In

Kraft seit 1. März 2011.

12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 (OS 66, 231; ABI 2011, 547). In

Kraft seit 1. März 2011.

13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71,359; AB1 2016-07-01). In Kraft

seit 1. November 2016.

14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; AB1 2016-07-01). In Kraft

seit 1. November 2016.

15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 (OS 71, 359; ABI 2016-07-01). In

Kraft seit 1. November 2016.

16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29). In

Kraft seit 1. Februar 2020.

17 Fassung gemäss Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29). In

Kraft seit 1. Februar 2020.

18 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. November 2019 (OS 75, 1; ABI 2019-11-29).

In Kraft seit 1. Februar 2020.

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