Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) (VZA)
Statutory Text (1 Provisions)
9 1 Zuständig für den Vollzug des AIG3 ist das Migrationsamt, Zuständige
soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.
2 Das Amt für Wirtschaft (AWI)11 erlässt arbeitsmarktliche Vorent-
scheide im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG3.10
3 Abweichungen von der Zuständigkeit des AWI¹¹ ergeben sich aus
dem Anhang.
Behörde
1 OS 66, 822; Begründung siehe ABI 2011, 2826.
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
3 SR 142.20.
4 SR 142.201.
5 Obsolet.
6 SR 142.31.
7 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2016 (OS 72, 100; ABI2016-12-23). In
Kraft seit 1. April 2017.
8 Eingefügt durch RRB vom 1. November 2017 (OS 73, 12; ABI 2017-11-10). In
Kraft seit 1. Februar 2018.
9 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 73, 525; ABI 2018-12-07).
In Kraft seit 1. Januar 2019.
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2022 (OS 77, 135; ABI 2022-02-18). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 546; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
1
142.20 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
Anhang
Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft und dem Migrationsamt
A. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:7, 10
1. bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA
a. Erteilung und Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,
b. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
c. Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,
d. Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und Schülern sowie Studentinnen und Studenten.
2. bei Drittstaatsangehörigen
a. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeitsmarktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE,
c. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, akademische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf Art. 40 VZAE.
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V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)
B. Das Amt für Wirtschaft¹ ist zuständig für⁹, ¹⁰
142.20
1. das Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringende sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbs-
tätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten
bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr,
2. die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbrin-
gende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz er-
werbstätig sein wollen (Art. 19 a und 20 a VZAE),
3. das Meldeverfahren für anerkannte und vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen (Art. 61 Asyl-
gesetz und Art. 85 a AIG),
4. die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige,
5. die Aufhebung oder Änderung von arbeitsmarktlichen Bedingungen
(z. B. Befristungen),
6. die Fragen betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereit-
stellung im Kanton Zürich,
7. die Ergreifung von Massnahmen und Sanktionen nach Art. 122 AIG.
1. 1. 24-123
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