132.2
CH-ZH
Art. 9 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 9
Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge- Voraus-
suchsteller
a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt
hat,
b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,
c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.
setzungen