132.2
CH-ZH
Art. 8 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 8
1 Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die
wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforder-
lich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen
nicht übersteigen.12
2 Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit
die Gesetzgebung dies bestimmt.
3 Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden
die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Ver-
kehrswert.
4 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wer-
den der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wert-
vermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren
Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
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Staatsbeitragsgesetz
III. Verfahren
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