Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 8

1 Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die

wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforder-

lich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen

nicht übersteigen.12

2 Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit

die Gesetzgebung dies bestimmt.

3 Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden

die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Ver-

kehrswert.

4 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wer-

den der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wert-

vermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren

Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

2

Staatsbeitragsgesetz

III. Verfahren

132.2

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