Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 5a

1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte

der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von

bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert

werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staats-

beiträge in einer Verordnung.17

2 Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Ge-

meinden nicht wesentlich verändern.

§§ 6 und 7.15

Anrechenbare

Aufwendungen

← Art. 5 Staatsbeitragsgesetz Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →