132.2
CH-ZH
Art. 5a : Staatsbeitragsgesetz
Art. 5a
1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte
der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von
bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert
werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staats-
beiträge in einer Verordnung.17
2 Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Ge-
meinden nicht wesentlich verändern.
§§ 6 und 7.15
Anrechenbare
Aufwendungen