132.2
CH-ZH
Art. 5 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 5
1 Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung
geltenden Recht behandelt.
2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte-
resses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins-
besondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.14
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Wirkungs-
orientierte
Verwaltungs-
führung