132.2
CH-ZH
Art. 3a : Staatsbeitragsgesetz
Art. 3a
16 Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemein- Voraussetzung
den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel- für Beiträge an
len Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig
machen.
Gemeinden
1. 1. 21-111
1
132.2
Befristung
Staatsbeitragsgesetz