Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 15

1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen

verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.

2 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der

Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

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