132.2
CH-ZH
Art. 15 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 15
1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen
verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
2 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der
Entstehung des Rückforderungsanspruchs.