132.2
CH-ZH
Art. 13 : Staatsbeitragsgesetz
Art. 13
Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die
Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder
von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestim-
mungen über die Rückforderung.