Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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132.11 FAVOPFRPF CH-ZH

Art. 9 : Finanzausgleichsverordnung (FAV)

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Art. 9

Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft gemäss § 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemeinden gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung.

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