Art. 32 : Finanzausgleichsverordnung (FAV)
Art. 32
1 Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das
Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul-
gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende
März des Nachjahres ein.
2 Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassen-
den Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanz-
technische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spä-
testens 15. Mai des Nachjahres zu.
3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende
Oktober des Nachjahres.
b. Ausserordent-
liche Ereignisse,
endgültige
Festlegung des
Beitrags
1.7. 22-117
9
132.11
Finanzausgleichsverordnung (FAV)
Zahlung des
vorläufigen
Beitrags
Fachbeirat
a. Aufgaben und
Verfahren
b. Bestellung
c. Entschädi-
gung
d. Sekretariat