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132.11 FAVOPFRPF CH-ZH

Art. 32 : Finanzausgleichsverordnung (FAV)

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Art. 32

1 Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das

Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul-

gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende

März des Nachjahres ein.

2 Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassen-

den Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanz-

technische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spä-

testens 15. Mai des Nachjahres zu.

3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende

Oktober des Nachjahres.

b. Ausserordent-

liche Ereignisse,

endgültige

Festlegung des

Beitrags

1.7. 22-117

9

132.11

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Zahlung des

vorläufigen

Beitrags

Fachbeirat

a. Aufgaben und

Verfahren

b. Bestellung

c. Entschädi-

gung

d. Sekretariat

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