Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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132.11 FAVOPFRPF CH-ZH

Art. 2 : Finanzausgleichsverordnung (FAV)

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Art. 2

1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit Lieferung der

und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt ver- Daten

antwortlich.

2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta-

tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis-

tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.

B. Steuerfüsse

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