132.11
FAVOPFRPF
CH-ZH
Art. 2 : Finanzausgleichsverordnung (FAV)
Art. 2
1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit Lieferung der
und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt ver- Daten
antwortlich.
2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta-
tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis-
tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.
B. Steuerfüsse