Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
132.1 FAGLPF CH-ZH

Finanzausgleichsgesetz (FAG) (FAG)

41 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (41)

Statutory Text (41 Provisions)

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen den poli- Gegenstand

tischen Gemeinden, den Schulgemeinden und dem Kanton.

1 Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül- Ziele,

lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass Finanzierung

die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

2 Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in

den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beein-

flussen können.

3 Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie

aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.

Grundsätze

1 Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er

a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nach- a. Inhalt

haltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung

ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt,

b. die Gemeindeautonomie stärkt,

c. die Planbarkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung

verbessert,

d. die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Ge-

meinden fördert,

e. sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbeson-

dere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kan-

ton und Gemeinden, anpasst,

f. der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen

Standortwettbewerb Rechnung trägt.

1. 1. 12-75

1

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

b. Sanktionen

Verhältnis

zum neuen

Finanzausgleich

des Bundes

Verrechenbar-

keit, Bagatell-

beiträge

Teuerungs-

ausgleich

Begriffe

2 Die Beiträge werden den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweck-

bindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus-

gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss § 28 Abs. 2.

3 Die Beiträge können mit Auflagen verbunden werden.

1 Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der

Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie

betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist

zur Behebung der Mängel an.

2 Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf-

lagen zurückbehalten.

3 Können die Mängel nicht behoben werden, passt die Direktion

die Beiträge entsprechend an.

Der Kanton sorgt bei den Gemeinden für einen angemessenen

Lastenausgleich. Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Leistun-

gen, die sich aus dem Finanzausgleich des Bundes und aus der inter-

kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ergeben.

1 Durch dieses Gesetz begründete Forderungen zwischen dem

Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.

2 Beiträge unter Fr. 1000 werden weder ausbezahlt noch abge-

schöpft.

1 Sieht dieses Gesetz für ein Instrument des Finanzausgleichs

die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex

der Konsumentenpreise.

2 Massgebend ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalender-

jahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht. Basis ist der Indexstand am

Ende des zweiten Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

In diesem Gesetz bedeuten

a. Ausgleichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder

bezogen werden.

b. Bemessungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung

der Beiträge massgebend sind.

c. Gesamtsteuerfuss der Gemeinde: Die Summe der Steuerfüsse der

politischen Gemeinde und der Schulgemeinden. Bestehen innerhalb

der gleichen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlenden, für die ver-

schiedene Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft

gewogene Mittel der Steuerfüsse massgebend.

d. Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuer-

kraft gewogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die

Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

2

Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1

e. Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer

Körperschaft am Ende des Kalenderjahres.

f. Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von

100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern ein-

schliesslich der Nachsteuern.

g. Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer

Gemeinde geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Ein-

wohner.

h. Kantonsmittel der relativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten

Steuerkraft aller Gemeinden geteilt durch die Zahl der Einwohne-

rinnen und Einwohner des Kantons. Die Werte der Stadt Zürich

werden dabei nicht berücksichtigt.

i. Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Be-

messungsjahr geteilt durch das Kantonsmittel der Gesamtsteuer-

füsse im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehen-

den Jahr.

1 Der Finanzausgleich wird von der für die Gemeinden zustän- Zuständigkeit

digen Direktion des Regierungsrates (Direktion) durchgeführt.

2 Die Direktion teilt den politischen Gemeinden die voraussicht-

lichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.

3 Sie zahlt die Beiträge Mitte des Ausgleichsjahres aus; vorbehalten

bleiben die Zuschüsse und Abschöpfungen des Ressourcenausgleichs

gemäss §§ 13 und 16 sowie die Beitragszahlungen für den individuellen

Sonderlastenausgleich gemäss § 26 Abs. 4.

4 Zahlungen erfolgen zwischen dem Kanton und den politischen

Gemeinden.

und Verfahren

2. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs

1. Abschnitt: Ressourcenausgleich

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der Ziel und

Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden. Er Instrumente

stellt sicher, dass die relative Steuerkraft mindestens 95% des Kan-

tonsmittels (Ausgleichsgrenze) beträgt.

2 Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden

und Ressourcenabschöpfungen bei finanzstarken Gemeinden.

1. 1. 12-75

3

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

B. Ressourcenzuschuss

Berechtigung

Bemessung

Auszahlung

Verpflichtung

Bemessung

1 Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der

Ausgleichsgrenze liegt, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss.

2 Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden

Anspruch auf einen Anteil am Ressourcenzuschuss.

1 Die Höhe des Ressourcenzuschusses hängt ab vom Unter-

schied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Aus-

gleichsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und

Einwohner sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel 1

im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

2 Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis

des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Ge-

meinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli-

tischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuer-

kraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde

zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt.

Massgebend ist die Formel 2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende

Kalenderjahr.

Die Direktion zahlt den politischen Gemeinden die Zu-

schüsse bis Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus.

C. Ressourcenabschöpfung

1 Die Ressourcenabschöpfung erfolgt bei politischen Gemein-

den, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 10%

übersteigt (Abschöpfungsgrenze).

2 Politische Gemeinden haben gegenüber Schulgemeinden An-

spruch auf Beteiligung an der Ressourcenabschöpfung.

1 Die Höhe der Ressourcenabschöpfung hängt ab vom Unter-

schied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Ab-

schöpfungsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen

und Einwohner, zum Abschöpfungssatz von 70% sowie zum Steuer-

fussindex. Massgebend ist die Formel 3 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

4

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

132.1

2 Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis

des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Ge-

meinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli-

tischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuer-

kraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde

zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt.

Massgebend ist die Formel 4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende

Kalenderjahr.

Die Direktion bezieht die Abschöpfungen von den politi- Bezug

schen Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres.

2. Abschnitt: Demografischer Sonderlastenausgleich

Der demografische Sonderlastenausgleich gleicht die beson- Ziel

deren Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils

an Einwohnerinnen und Einwohnern unter 20 Jahren aus.

1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen Berechtigung

der Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren an der

Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den

entsprechenden Anteil im Kanton um das 1,1-Fache übersteigt (An-

spruchsgrenze). Die Werte der Stadt Zürich werden nicht berücksichtigt.

2 Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan-

tonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

3 Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden

Anspruch auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.

1 Politische Gemeinden erhalten für die Zahl der Einwohne- Bemessung

rinnen und Einwohner unter 20 Jahren, die über der Anspruchsgrenze

nach § 18 Abs. 1 liegt, eine Pauschale von Fr. 12000. Diese passt sich

jährlich der Teuerung an.

2 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder

grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei-

trag gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das

1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten

einen linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu die-

sem Gesetz.

1. 1. 12-75

5

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

4 Die politische Gemeinde beteiligt die Schulgemeinden am demo-

grafischen Sonderlastenausgleich gemäss dem Verhältnis der Zahl der

Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde zur Zahl der Personen

unter 20 Jahren der politischen Gemeinde. Massgebend ist die Formel

5c im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

5 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende

Kalenderjahr.

Ziel

Berechtigung

Bemessung

3. Abschnitt: Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich

Der geografisch-topografische Sonderlastenausgleich gleicht

die besonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge ihrer gerin-

gen Bevölkerungsdichte und ihrer schwierigen topografischen Verhält-

nisse aus.

1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden,

a. deren Bevölkerungsdichte weniger als 150 Personen pro Quadrat-

kilometer beträgt oder

b. bei denen mehr als 15% des Gemeindegebiets eine Hangneigung

von über 35% aufweisen (Steigungsindex).

2 Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan-

tonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

1 Die Beitragshöhe ist direkt proportional zum Steigungs-

index und zur Einwohnerzahl der Gemeinde und umgekehrt propor-

tional zu ihrer Bevölkerungsdichte. Der Beitrag passt sich jährlich der

Teuerung an.

2 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder

grösser als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei-

trag gemäss der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

3 Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das

1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten

einen linear gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu

diesem Gesetz.

4 Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende

Kalenderjahr.

6

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

4. Abschnitt: Individueller Sonderlastenausgleich

132.1

Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere Ziel

Lasten einer politischen Gemeinde aus, die

a. von ihr nicht beeinflusst werden können und

b. weder vom demografischen Sonderlastenausgleich noch vom geo-

grafisch-topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden.

1 Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Berechtigung

Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über

dem Ausgleichssteuerfuss liegt.

2 Der Ausgleichssteuerfuss entspricht dem 1,3-Fachen des Kan-

tonsmittels der Gesamtsteuerfüsse des zweiten dem Ausgleichsjahr

vorangehenden Kalenderjahres.

3 Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf

individuellen Sonderlastenausgleich.

1 Ausgeglichen werden die Lasten gemäss § 23, soweit sie zu Bemessung

Aufwendungen führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen.

2 Über der Ausgleichsgrenze liegt jener Teil der Aufwendungen einer

Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach § 24 Abs. 2 nicht

decken könnte.

3 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

1 Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Verfahren

Sonderlastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im

Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung

erforderlichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen bis spätestens

Ende August des Vorjahres zum Ausgleichsjahr der Direktion ein.

2 Die Direktion legt die Höhe des Beitrags provisorisch fest und

zahlt ihn der Gemeinde aus.

3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt nach der Prüfung

der Gemeinderechnung. Die Direktion unterbreitet den Vorschlag für

die Festlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme.

4 Auszahlungen und Rückzahlungen gemäss Abs. 3 erfolgen 30 Tage

nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

5 Für ausserordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres

können Beiträge bis Ende März des dem Ausgleichsjahr folgenden

Jahres geltend gemacht werden.

1 Der Fachbeirat berät die Direktion beim Vollzug des indi- Fachbeirat

viduellen Sonderlastenausgleichs.

1. 1. 12-75

7

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

2 Der Regierungsrat wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter

des Kantons und der Gemeinden.

3 Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine aussenstehende,

unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Bei-

rats.

4 Soweit die besonderen Lasten der Gemeinden die Aufgaben-

bereiche weiterer Direktionen des Regierungsrates betreffen, sind diese

zur Stellungnahme einzuladen.

Ziel und

Ausgestaltung

Bemessung

a. Zürich

b. Winterthur

5. Abschnitt: Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich

und Winterthur

1 Der Zentrumslastenausgleich bezweckt eine angemessene,

pauschale Abgeltung der besonderen Lasten und der besonderen Leis-

tungen der Städte Zürich und Winterthur.

2 Er erfolgt in Form eines nicht zweckgebundenen allgemeinen

Beitrags und eines zweckgebundenen Beitrags für den Bereich der

Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags ent-

spricht.

1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt

412,2 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 10,7%.

1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur

beträgt 86 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 6,9%.

Wirksamkeits-

bericht

3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat mindestens alle

vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses

Gesetzes vor.

2 Der Bericht gibt Aufschluss über

a. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen

Periode,

b. die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben

zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergeben-

den Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen

der Gemeinden,

8

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

132.1

c. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas-

tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.

3 Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der

Gemeinden wesentlich verändert, so beantragt der Regierungsrat dem

Kantonsrat eine Revision des Gesetzes, die den neuen Verhältnissen

Rechnung trägt.

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und

über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 wird aufgehoben.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert.

1 Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichs-

jahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss § 8 lit. f–h nach dem Durch-

schnitt des vierten, dritten und zweiten Kalenderjahres, die dem Aus-

gleichsjahr vorangehen.

2 Die Werte des vierten und dritten Kalenderjahres gemäss Abs. 1

werden nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf das zweite

dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr hochgerechnet.

3 Die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f werden nicht einbezogen.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

Bemessung

der Steuerkraft

im Jahr des

Inkrafttretens

1 Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit beson- Übergangs-

ders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen ausgleich

Finanzausgleichsgesetz und verschafft ihnen ausreichend Zeit für die a. Ziel

erforderlichen Anpassungen.

2 Der Übergangsausgleich wird während sechs Jahren ab Inkraft-

treten dieses Gesetzes ausgerichtet.

1 Anspruch auf Übergangsausgleich haben politische Ge- b. Berechtigung

meinden, die trotz der Beiträge aus den übrigen Instrumenten dieses

Gesetzes zum Ausgleich ihres Haushalts einen Gesamtsteuerfuss erhe-

ben müssten, der über dem massgebenden Gesamtsteuerfuss gemäss

Abs. 2 und 3 liegt (Steuerfussüberhang).

2 Der massgebende Gesamtsteuerfuss entspricht im Jahr des Inkraft-

tretens dieses Gesetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er

im letzten Geltungsjahr des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Septem-

ber 19666 gemäss § 27 Abs. 2 bestimmt worden ist.

3 Für die weiteren Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss

wie folgt festgesetzt

a. ab Beginn des dritten Jahres auf das um den Faktor 1,25 erhöhte

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse,

b. ab Beginn des fünften Jahres auf das um den Faktor 1,35 erhöhte

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse.

1. 1. 12-75

9

132.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

4 Massgebend für das Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichs-

jahr vorangehende Kalenderjahr.

5 Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf

Übergangsausgleich.

c. Bemessung

1 Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen.

2 Die Gemeinde hat zumutbare, eigene Anstrengungen zu unterneh-

men, um die gegenwärtige und künftige Steuerbelastung zu senken;

dazu gehören insbesondere die Zusammenarbeit oder Vereinigung mit

anderen Gemeinden.

3 Bei Ausgaben und dem Verzicht auf Einnahmen, welche Abs. 2

oder den Grundsätzen gemäss § 3 widersprechen, gelangt § 4 zur An-

wendung.

4 Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

d. Verfahren

Bisherige Fonds

a. Investitions-

fonds

b. Ausgleichs-

fonds

Verzicht auf

Kürzungen

beim Steuer-

kraftausgleich

Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Über-

gangsausgleich beanspruchen, richtet sich sinngemäss nach § 26 Abs. 1–4,

jedoch ohne Beteiligung des Fachbeirates und ohne Nachzahlung.

1 Der Investitionsfonds nach §19 des Finanzausgleichsgeset-

zes vom 11. September 19666 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses

Gesetzes aufgehoben.

2 Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der

Auszahlung der Staatsrechnung belastet.

Die Mittel des Ausgleichsfonds nach § 9 des Finanzaus-

gleichsgesetzes vom 11. September 1966º werden zur Finanzierung des

Übergangsausgleichs eingesetzt.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Kürzung

und Rückforderungen von Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss

§§ 9-18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 19666 verzich-

tet.

1 OS 66, 747.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 ABI 2009, 172.

4 ABI 2010, 1015.

5 LS 131.1.

6 LS 132.1.

7 LS 132.2.

10

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

132.1

8 LS 412.100.

9 LS 440.1.

10 LS 700.1.

11 LS 711.1.

12 LS 722.1.

13 LS 722.2.

14 LS 724.11.

15 LS 730.1.

16 LS 810.1.

17 LS 851.1.

18 LS 852.1.

19 Text siehe OS 66, 747.

20 Aufgehoben (OS 66, 524).

21 Aufgehoben (OS 65, 613).

1. 1. 12-75

11

132.1

Anhang 1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Formel 1

Ressourcenzuschuss an politische Gemeinden (§§ 10–13)

Der Ressourcenzuschuss Z an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Zi;t = (SKRkM;t−2 × 95% – SKRi;t−2) × Ei;t-2 × GSFi;t-2

Legende

Ei;t-2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

SKRi;t-2 Relative Steuerkraft der ausgleichsberechtigten politischen Gemeinde

i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g)

SKRKM;t-2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8

lit. b und h)

GSFi;t-2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 8 lit. b und c)

Formel 2

Anteil von Schulgemeinden am Ressourcenzuschuss

(§§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2)

Der Anteil einer Schulgemeinde u am Ressourcenzuschuss Z einer politischen

Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Zu;t = Zi;t × (SFu;t-2 / GSFi;t−2) × (SKAu;t–2 / SKAi;t−2)

Legende

SKAi;t-2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr

t-2 (§ 8 lit. b und f)

SKAu;t-2 Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli-

tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)

GSFi;t-2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 8 lit. b und c)

SFu;t-2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b)

Zi;t Ressourcenzuschuss an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t

(§ 8 lit. a)

12

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

132.1

Formel 3

Ressourcenabschöpfung bei politischen Gemeinden (§§ 14–16)

Die Ressourcenabschöpfung A bei einer politischen Gemeinde i beträgt im Aus-

gleichsjahr t

Ai;t

= (SKRi;t-2 - SKRkM;t–2 × 110%) × 70% × Ei;t−2 × (GSFкм;t–2 / GSFKM;-2)

Legende

Ei;t-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

SKRi;t-2

Relative Steuerkraft der ausgleichspflichtigen politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und g)

SKRKM;t-2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8

lit. b und h)

GSFKM;t-2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t-2 (§ 8

lit. b, d und i)

GSFKM;-2

Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung

dieses Gesetzes vorangehenden Jahr (§ 8 lit. d und i)

Formel 4

Anteil von Schulgemeinden an der Ressourcenabschöpfung

(§§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2)

Der Anteil einer Schulgemeinde u an der Ressourcenabschöpfung A einer politi-

schen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Au;t

= Ai;t × (SFu;t-2 / GSFi;t−2 ) × (SKAu;t−2 / SKAi;t−2)

Legende

Ai;t

Ressourcenabschöpfung bei der politischen Gemeinde i im Aus-

gleichsjahr t (§ 8 lit. a)

SKAi;t-2

Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr

t-2 (§ 8 lit. b und f)

SKAu;t-2

Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli-

tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und f)

GSFi;t-2

Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 8 lit. b und c)

SFu;t-2

Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b)

1. 1. 12-75

13

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Formeln 5a, 5b und 5c

Demografischer Sonderlastenausgleich (§§ 17–19)

Formel 5a

Der volle Beitrag Bv, des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische

Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Bvı;t = [(P–20i;t–2 / Ei;t–2) – (P–20K;t–2 / EK;t–2) × 110%] × Eı;t–2 × PP0 × (It–2 / I-2)

Formel 5b

Der gekürzte Beitrag Bg des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine poli-

tische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Bgt;t = Bvt;t – Bvt;t × (GSFkm,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFkm,t–2 × 0,55

Formel 5c

Der Anteil der Schulgemeinde Bau am Beitrag des demografischen Sonderlasten-

ausgleichs an die politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Bau;t = Bvı;t × (Su;t-2 / P–20i;t-2)

Legende

Bi;t

Beitrag an die politische Gemeinde i für den demografischen Sonder-

lastenausgleich im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

Eit-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

Ekt-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne Stadt

Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

GSFi,t-2

Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 8 lit. b und c)

GSFKM,t-2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t-2 (§ 8

lit. b und d)

It-2

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be-

messungsjahres t–2 (§ 8 lit. b und § 7)

I-2

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei-

ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 7)

PPO

Pauschale pro Einwohnerin oder Einwohner unter 20 Jahren im Jahr

der Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 19 Abs. 1)

P-20i;t-2

Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren

der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

14

Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1

P-20K;t-2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren

des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

Su;t-2 Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde im Schuljahr,

das im Bemessungsjahr t–2 beginnt (§ 8 lit. b)

Formeln 6a und 6b

Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich (§§ 20–22)

Formel 6a

Der volle Beitrag B∨ des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einer

politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Bvi;t = (400 - Di,t-2 + 15 × Si;t-2 × 100) × Ei;t−2 × (It-2 /1-2)

Formel 6b

Der gekürzte geografisch-topografische Sonderlastenausgleich Bg einer politischen

Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t

Bgi;t = Bvi;t - Bvi;t × (GSFkm,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFkm,t–2 × 0,55

Legende

Bvi;t Voller Beitrag des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs

an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§ 8 lit. a)

Di,t-2 Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und

Einwohnern pro Quadratkilometer im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b)

Ei;t-2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i

im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 lit. b und e)

It-2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be-

messungsjahres t–2 (§ 8 lit. b und § 7)

1-2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei-

ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes (§ 7)

Si;t-2 Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung

über 35% (Steigungsindex)

GSFi,t-2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t-2

(§ 8 lit. b und c)

GSFKM,t-2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t-2 (§ 8

lit. b und d)

1. 1. 12-75 15

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Anhang 2

Änderung bisherigen Rechts (§ 33)

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19265 wird wie folgt geändert: . . .19

b. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19907 wird wie folgt geän-

dert:...19

c. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 20058 wird wie folgt geän-

dert:...19

d. Das Kulturförderungsgesetz vom 1. Februar 1970º wird wie folgt

geändert: ...19

e. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

vom 7. September 197510 wird wie folgt geändert: . . .19

f. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem-

ber 197411 wird wie folgt geändert: . . .19

g. Das Strassengesetz vom 27. September 198112 wird wie folgt geän-

dert: ...19

h. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März

196313 wird wie folgt geändert: . . . 19

i. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 199114 wird wie folgt geän-

dert:...19

j. Das Energiegesetz vom 19. Juni 198315 wird wie folgt geändert: . . .19

k. Das Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom

4. November 1962 (vgl. Anhang zum Gesundheitsgesetz vom

2. April 200716) wird wie folgt geändert:20

1. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 198117 wird wie folgt geän-

dert:...19

m. Das Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Juni 198118 wird wie folgt

geändert: ...19

n. Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Alters-

heime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für

Invalide vom 4. März 197321

16

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →