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153.755 CH-ZG

§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei - Unterstützungseinsätze zugunsten anderer Kantone

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§ 2 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei — Unterstützungseinsätze zugunsten anderer Kantone

1. Die Polizei entscheidet über die Entsendung von bis zu 30 ihrer Mitarbeitenden

a) bei nicht planbaren oder unvorhergesehenen Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 Abs. 2 Konkordat;

b) bei planbaren oder vorhersehbaren Ereignissen oder Anlässen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat.

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