152.33
CH-ZG
§ 13 Leitlinien zur Kommunikation - Sperrfrist
Operative Grundsätze
§ 13 Leitlinien zur Kommunikation — Sperrfrist
1. Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
2. Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.