Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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2.1203 CH-UR

Stimmgemeinde

7 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

1. Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.

1. Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.

1. Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Standeskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und die Verordnung (SR 161.51) dazu der Stimmgemeinde überträgt.

1. Die Standeskanzlei hat insbesondere

a) den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläuterungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzustellen

b) die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen

c) das Ergebnis zu ermitteln

d) das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen

e) das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen

2. Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.

1. Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.

1. Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erfüllen.

2. Insbesondere haben sie der Standeskanzlei

a) die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit allen erforderlichen Angaben zu melden

b) allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzuleiten

1. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes.

2. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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