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10.2427 FMP CH-UR

Reglement über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik (FMP-Abschlussprüfungsreglement) - Gegenstand (FMP)

34 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (34)

Statutory Text (34 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Abschlussprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler des Fachmaturitätslehrgangs Pädagogik (FMP-Lehrgang) an der Kantonalen Mittelschule Uri (Mittelschule) abzulegen haben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Zweck der Abschlussprüfungen ist, die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Zulassung an eine Pädagogische Hochschule festzustellen.

Organisation

1. Prüfungsbehörde ist die Prüfungskommission des FMP-Lehrgangs.

2. Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommission. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern.

3. Die Prüfungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Abschlussprüfungen.

4. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Expertentätigkeit bei den Abschlussprüfungen

b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Expertinnen und Experten

c) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten

Organisation

1. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat der Mittelschule. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

Organisation

1. Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im FMP-Lehrgang das Prüfungsfach unterrichtet haben.

2. Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die Prüfungskommission auf Antrag des Rektorats der Mittelschule einen Ersatz.

3. Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat der Mittelschule zuhanden der Prüfungskommission ein.

Organisation

1. Die Abschlussprüfungen finden nach Abschluss des halbjährigen FMP-Lehrgangs statt.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Die Prüfungskommission schreibt die Abschlussprüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer eine Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen und den FMP-Lehrgang an der Mittelschule besucht hat.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen ist innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Frist mit dem offiziellen Anmeldeformular beim Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.

Durchführung

1. Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach dem in Zusammenarbeit mit den übrigen Zentralschweizer Fachmittelschulen erstellten Prüfungsplan.

Durchführung

1. Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Examinierenden die erlaubten Hilfsmittel.

Durchführung

1. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Abschlussprüfungen gelten als nicht bestanden.

2. Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt werden.

3. Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Abschlussprüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

1. Die Abschlussprüfungen des FMP-Lehrgangs umfassen fünf Fächer

a) Deutsch

b) Englisch

c) Mathematik

d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik

e) Sozialwissenschaften: Geografie und Geschichte

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

1. Schriftlich und mündlich wird geprüft

a) im Fach Deutsch

b) im Fach Englisch

2. In den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften wird nur schriftlich geprüft.

3. Im Fach Sozialwissenschaften wird nur mündlich geprüft.

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

1. Prüfungsstoff ist im Wesentlichen der Unterrichtsstoff des FMP-Lehrgangs.

Schriftliche Prüfungen

1. Die Prüfungsaufgaben werden von den Examinierenden ausgearbeitet und der Prüfungskommission zur Genehmigung eingereicht.

2. Die Prüfungskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

Schriftliche Prüfungen

1. Die schriftlichen Prüfungen dauern

a) in den Fächern Deutsch und Mathematik je 180 Minuten

b) im Fach Englisch 150 Minuten

c) im Fach Naturwissenschaften 180 Minuten, davon 90 Minuten in Biologie und je 45 Minuten in Chemie und Physik

Schriftliche Prüfungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.

2. Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.

3. Das Rektorat der Mittelschule bestimmt die Aufsichtspersonen.

Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen werden von den Examinierenden im Beisein von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission als Expertin oder Experte abgenommen.

Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen dauern

a) in den Fächern Deutsch und Englisch je 15 Minuten

b) im Fach Sozialwissenschaften 30 Minuten, davon je 15 Minuten in Geografie und Geschichte

Fachmaturitätsarbeit

1. Mit der Fachmaturitätsarbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabe selbstständig zu lösen und vorzustellen.

2. Die Fachmaturitätsarbeit muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verfasst und vorgestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

3. Die Schulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

Benotung

1. Die Prüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet.

2. Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Fachmaturitätsarbeit wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.

3. Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Noten werden mathematisch auf halbe oder ganze Noten gerundet.

4. Die Note im Fach Naturwissenschaften wird wie folgt berechnet: Zweimal die Note in Biologie (auf Zehntel gerundet) + Note in Chemie (auf Zehntel gerundet) + Note in Physik (auf Zehntel gerundet) geteilt durch vier. Die Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

5. Die Note im Fach Sozialwissenschaften wird wie folgt berechnet: Note in Geschichte (auf halbe oder ganze Note gerundet) + Note in Geografie (auf halbe oder ganze Note gerundet) geteilt durch zwei. Die Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

Benotung

1. Die schriftlichen Prüfungen werden von den Examinierenden korrigiert und bewertet.

2. Prüfungsergebnisse mit ungenügender Bewertung werden von einer zweiten Fachlehrperson gegengelesen.

3. Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Prüfungskommission zur Genehmigung unterbreitet.

4. Können sich die Examinierenden und die Prüfungskommission über die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.

Benotung

1. Die Examinierenden führen die mündlichen Prüfungen durch. Sie schlagen den Expertinnen und Experten die Bewertung vor.

2. Können sich die Examinierenden und die Expertinnen und Experten über die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.

3. Die Expertinnen und Experten führen über den Verlauf der mündlichen Prüfungen ein Protokoll.

Noten des Fachmaturitätsausweises Pädagogik (FMP-Ausweis)

1. Die Leistungen in den für die Erteilung des FMP-Ausweises massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Noten des Fachmaturitätsausweises Pädagogik (FMP-Ausweis)

1. Für die Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, gilt grundsätzlich die Formel: Note der schriftlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) geteilt durch zwei. Der Durchschnitt wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.

2. Für die Fächer, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, gilt die Note der schriftlichen (in ganzen oder halben Noten) oder mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten).

Erteilung des FMP-Ausweises

1. Für die Erteilung des FMP-Ausweises sind die Noten in sechs Fächern massgebend, nämlich

a) Deutsch

b) Englisch

c) Mathematik

d) Naturwissenschaften

e) Sozialwissenschaften

f) Fachmaturitätsarbeit

Erteilung des FMP-Ausweises

1. Der FMP-Ausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig

a) der Durchschnitt der Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28 mindestens 4.0 erreicht

b) nicht mehr als zwei Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28 ungenügend sind

c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkte beträgt, sowie

d) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens eine 4.0 ist

Erteilung des FMP-Ausweises

1. Wer die Abschlussprüfungen nicht besteht oder davon ausgeschlossen wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In diesem Fall sind die Prüfungen in jenen Fächern abzulegen, in denen in der vorherigen Prüfungssession keine genügenden Abschlussnoten erreicht wurden.

2. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.

3. Eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

Erteilung des FMP-Ausweises

1. Der FMP-Ausweis enthält

a) die Bezeichnung «Kanton Uri», den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis Pädagogik»

b) die persönlichen Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber

c) die Noten in den fünf Fächern nach Artikel 28 Buchstabe a bis e

d) das Thema und die Note der Fachmaturitätsarbeit

e) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule

Erteilung des FMP-Ausweises

1. Die Mittelschule bewahrt die Akten der Abschlussprüfungen während zehn Jahren im Schularchiv auf.

Rechtsmittel und Inkrafttreten

1. Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.

2. Verfügungen und Entscheide der Prüfungskommission können innert 20 Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Rechtsmittel und Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2008 in Kraft.

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