Legislator · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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10.1611 CH-UR

Gegenstand

15 Articles / Provisions · Kanton Uri — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (15)

Statutory Text (15 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots im Kanton Uri.

Sonderpädagogisches Angebot

1. Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.

2. Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

Sonderpädagogisches Angebot

1. Das sonderpädagogische Angebot umfasst

a) die heilpädagogische Früherziehung

b) die Logopädie

c) die Psychomotoriktherapie

d) die Beratung

e) ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse

f) den Sonderschulunterricht in Sonderschulen

g) die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen

h) die Organisation des Transports

Sonderpädagogisches Angebot

1. Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

Sonderpädagogisches Angebot

1. Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen

a) bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)

b) bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen

Sonderpädagogisches Angebot

1. Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entsprechende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.

Organisation

1. Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.

2. Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinbarung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.

3. Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.

Organisation

1. Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.

Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.

2. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wurde.

Finanzierung

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e.

Finanzierung

1. Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall und Jahr

a) Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25'000 Franken

b) teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35'000 Franken

2. Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitragspauschale anteilsmässig.

3. Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.

4. Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.

Finanzierung

1. Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpflegung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben

a) Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen

b) Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

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