Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich (GEG)
Table of Provisions (78)
Statutory Text (78 Provisions)
1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.
2. Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde gemeint.
3. Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4. Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.
1. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
1. Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.
1. Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
2. Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».
1. Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.
1. Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.
2. Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.
1. Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.
1. Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.
2. Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.
1. Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
2. Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt.
3. Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
1. Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.
1. Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der Gemeinde zuweist.
2. Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche an der Urne zu befinden ist.
3. Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten sich nach dem kantonalen Recht.
1. Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde mit dem Zweck, über Geschäfte zu entscheiden und Wahlen zu treffen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
1. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt.
2. Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.
3. Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.
1. Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.
2. Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes
a) bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt
b) eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben, ist für den Gemeinderat bindend
c) die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend
1. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2. Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.
1. Als Behörden nach diesem Gesetz gelten
a) der Gemeinderat
b) der Schulrat
c) der Sozialrat
d) die selbstständigen Kommissionen
1. Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.
2. Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss, den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer und den Amtszwang.
1. Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften für das Verfahren in den Behörden.
1. Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.
1. Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711).
1. Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.
2. Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder das Mandat beendigt ist.
3. Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
1. Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.
1. Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Er hat insbesondere
a) die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu steuern
b) die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen
c) für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen
d) dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns eingehalten sind
e) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen
f) die Gemeinde gegen aussen zu vertreten
3. Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an Gemeindeangestellte delegieren.
1. Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes
a) Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats
1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2. Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
1. Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes
a) Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats
1. Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.
1. Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben. Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden.
2. Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der Gemeinderat.
3. Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.
1. Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.
2. Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission.
1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.
2. Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder ein Dritter zuständig ist.
3. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.
1. Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.
1. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden ihre Aufgaben
a) selbst erfüllen
b) einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen
c) Dritten übertragen oder
d) in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen
1. Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.
1. Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
2. Die Verordnung bestimmt mindestens
a) die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen
b) die Grundzüge der Organisation des Unternehmens
c) die Finanzierung des Unternehmens und
d) die Aufsicht über das Unternehmen
1. Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das übergeordnete Recht das nicht verbietet.
2. Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.
3. Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.
1. Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch
a) einen Leistungsvertrag
b) einen Zusammenarbeitsvertrag
c) einen Zweckverband
1. Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
2. Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen.
2. Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall sinnvoller erscheint.
1. Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde
a) für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben erfüllen
b) einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen
c) einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen
d) für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen
2. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden
1. Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren
a) gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen
b) eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt
c) eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts zu schaffen
2. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden
1. Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
2. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands
b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane
c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe
d) die Finanzierungsgrundsätze
e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt
f) die Rechte der Mitglieder
g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden
1. Organe des Zweckverbands sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden
2. Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.
1. Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem kantonalen Recht.
1. Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.
1. Die Statuten haben insbesondere
a) sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung hat
b) die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern
c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten
1. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
2. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.
1. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der Urne.
2. Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.
1. Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.
2. Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.
1. Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
1. Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.
1. Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung.
2. Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Rechnungsprüfungskommission.
3. Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.
1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.
2. Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten
a) finanzrechtliche Zulässigkeit
b) fachtechnische Richtigkeit
c) finanzielle Angemessenheit
1. Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen.
2. Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten.
1. Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind für die Gemeinden freiwillig.
1. Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem
a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)
b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)
1. Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
2. Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.
1. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.
2. Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
1. Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.
2. Er regelt insbesondere
a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt
b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde
c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde
d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden
1. Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist.
2. Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.
1. Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden
a) einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses
b) einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und einen angemessenen Entschuldungsbeitrag
2. Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.
1. Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden. Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.
1. Bei Gebietsveränderungen werden die Grenzen zwischen Gemeinden neu verlegt.
2. Grenzbereinigungen verfolgen das Ziel, einen technisch zweckmässigeren, klareren Grenzverlauf zu schaffen.
1. Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem die Rechtsfolgen der Änderung.
1. Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.
2. Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
1. Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.
2. Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände.
3. Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn
a) Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b) die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist
1. Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1. Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf, ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.
2. Er kann insbesondere
a) anstelle der Gemeinde handeln
b) Weisungen erteilen
c) vorsorgliche Massnahmen treffen
d) widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben
e) Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen
f) Ersatzvorschriften erlassen
g) das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen
h) ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
i) einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gemeinde
1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist
2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt
3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder
4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet
3. Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.
1. Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.
1. Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2. Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.
3. Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.
4. Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1. Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.
1. Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.
2. Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen
a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten
b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton
1. Die Gemeinden haben ihre Vorschriften innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeinden in Kraft. Deren Änderungen richten sich nach dem neuen Recht. Gleiches gilt für die selbstständigen Gemeindeunternehmen und für die Zweckverbände.
2. Ebenfalls innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden die nach diesem Gesetz verlangten Rechtserlasse zu schaffen.
3. Die Zweckverbände haben innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Statuten diesem Gesetz anzupassen. Insbesondere haben sie die Rechte der Mitglieder und die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
4. Der Regierungsrat kann die Frist nach Absatz 1 bis 3 im Einzelfall verlängern, wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn die fristgerechte Anpassung nicht möglich ist.
5. Lässt eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Frist nach Absatz 1 bis 3 unbenützt verstreichen, kann der Regierungsrat Ersatzvorschriften erlassen. Diese bleiben in Kraft, bis die Gemeinde bzw. der Zweckverband eigene, ordnungsgemässe Vorschriften erlässt.
1. Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen «Verordnung» und «Reglement» an.
1. Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.