172.1
GRR
CH-TG
§ 4 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Abwesenheiten
Regierungsrat - Allgemeines
§ 4 GRR — Abwesenheiten
1. Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig an.
2. Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen.