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170.5 CH-TG

§ 9 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen - Inhalt

Amtsblatt
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§ 9 Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen — Inhalt

1. Erlasse, die ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.

2. Erlasse, Verfügungen und Verlautbarungen, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, jedoch zur Erfüllung ihres Zweckes der Bekanntmachung bedürfen, werden im Amtsblatt veröffentlicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel zweckmässig und zulässig ist.

3. Private Anzeigen werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen.

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