141.1
KBüG
CH-TG
§ 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) - Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
Entlassung aus dem Bürgerrecht
§ 21 KBüG — Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht
1. Das zuständige Departement entscheidet über das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.
2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein weiteres Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder ein solches zugesichert erhalten hat.