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211.211 CH-SZ

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen im Sinne von

Art. 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehören.

2 Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar.

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Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde

angehören, obliegt dem Gemeinderat.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Konkordats über

die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als Änderungs- und

Umwandlungsbehörde (§ 8a Bst. b EGzZGB).

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Aufsichtsübernahme

1 Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han-

delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung

unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs-

urkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die

Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.

2 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsre-

gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt

werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichts-

übernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem

Regierungsrat.

II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Aufgaben im Einzelnen

1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge-

wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht

ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.

2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere

a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);

b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);

c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden

Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des

Risikoausgleichs und der Liquidität;

d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der

Stiftungsurkunde;

e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel-

le zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).

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Ausübung der Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigen-

verantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die

Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Weisungenund Richtlinien erlassen.

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Änderung und Umwandlung der Stiftung

Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abän-

derung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung im Sinne von Art. 85 ff.

ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhebung

der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA.

III. Pflichten der Stiftung

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Berichterstattung und Rechnungsablage

1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens

sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und

original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzu-

reichen

a) die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung);

b) den Bericht der Revisionsstelle;

c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;

d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.

2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver-

langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und

Korrespondenzen Einsicht nehmen.

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Mitteilungspflicht

Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte

Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe.

IV. Rechtspflege und Gebühren

2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 211 Personen- und Familienrecht

Rechtspflege

Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde anfechtbar.

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Gebühren

1 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnun-

gen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebüh-

ren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenordnung

für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom

20. Januar 1975.

2 Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsver-

mögens zu berücksichtigen.

3 Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von

den Kosten befreit werden.

VI. Schlussbestimmung

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Inkrafttreten und Publikation

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.7

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 GS 21-57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129b) und vom 17.

Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 SRSZ 210.100.

3 Fassung vom 17. Dezember 2013.

4 SRSZ 234.110.

5 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010.

6 SRSZ 173.111.

7 Abl 2006 228; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und

vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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