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Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen im Sinne von
Art. 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehören.
2 Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar.
Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde
angehören, obliegt dem Gemeinderat.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Konkordats über
die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) als Änderungs- und
Umwandlungsbehörde (§ 8a Bst. b EGzZGB).
Aufsichtsübernahme
1 Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han-
delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung
unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs-
urkunde Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die
Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregister Vormerk.
2 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsre-
gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt
werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsichts-
übernahme ab, unterbreitet das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem
Regierungsrat.
II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Aufgaben im Einzelnen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge-
wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht
ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB);
b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB);
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden
Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des
Risikoausgleichs und der Liquidität;
d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der
Stiftungsurkunde;
e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel-
le zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB).
Ausübung der Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigen-
verantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die
Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Weisungenund Richtlinien erlassen.
Änderung und Umwandlung der Stiftung
Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abän-
derung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung im Sinne von Art. 85 ff.
ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhebung
der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA.
III. Pflichten der Stiftung
Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens
sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und
original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzu-
reichen
a) die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung);
b) den Bericht der Revisionsstelle;
c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver-
langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und
Korrespondenzen Einsicht nehmen.
Mitteilungspflicht
Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte
Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe.
IV. Rechtspflege und Gebühren
Rechtspflege
Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde anfechtbar.
Gebühren
1 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnun-
gen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebüh-
ren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenordnung
für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom
20. Januar 1975.
2 Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsver-
mögens zu berücksichtigen.
3 Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von
den Kosten befreit werden.
VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten und Publikation
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft.7
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-
men.
1 GS 21-57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-129b) und vom 17.
Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 SRSZ 234.110.
5 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
6 SRSZ 173.111.
7 Abl 2006 228; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und
vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.