Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.211 VVSTG CH-SZ

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern (VVSTG)

75 Articles / Provisions · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (75)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 2 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 2A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 3 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 4 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 5 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 6 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 7 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 8 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 9 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 10 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 11 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 12 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 13 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 14 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 14A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 15 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 16 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 17 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 18 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 19 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 20 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 21 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 23 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 24 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 25 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 26 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 27 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 28 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 29 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 30 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 31 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 31A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 32 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 33 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 34 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 35 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 36 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 37 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 39 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 39A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 40 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 41 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 41A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 42 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 43 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 44 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 45 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 47 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 48 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 49 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 50 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 51 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 53 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 54 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 55 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 56 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 57 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 58 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 59 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 60 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 61 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 62 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 63 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65A Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65B Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65C Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65D Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65E Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65F Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65G Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 65H Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 66 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001 § 67 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG), vom 22. Mai 2001

Statutory Text (75 Provisions)

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Feb-

ruar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.

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2. Eingetragene Partnerschaft

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi-

schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in dieser Verordnung derjenigen von

Ehegatten.

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II. Besteuerung der natürlichen Personen

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG)

Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge-

meinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet,

dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.

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2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge

anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige

Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge

von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.

2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über

die Erbfolge.

3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran-

lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt-

liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem

handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.

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3. Besteuerung nach dem Aufwand (§§ 15 und 15a StG)

Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die

Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss

angewendet.

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4. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG)

Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschal-

ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.

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5. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 19, 20, 20a

und 20b StG)

a) Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen

Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert ab-

zurechnen.

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b) Verweis auf Bundessteuerrecht

Soweit keine kantonalen Ausführungsvorschriften bestehen, gelten diejenigen

des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich

a) der Kapitalgewinnsteuerpflicht von Selbstständigerwerbenden (§ 19 Abs. 2

StG);

b) der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (§ 19 Abs. 2 StG);

c) der Präponderanzmethode (§ 19 Abs. 2 StG);

d) der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft (§ 19 StG);

e) Umstrukturierungen von Personenunternehmungen sowie Ersatzbeschaffun-

gen von Beteiligungen (§§ 20 und 30 StG);

f) der Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi-

gen Erwerbstätigkeit (§ 39b StG);

g) der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Ge-

schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung (§ 20b Abs. 1 StG).

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6. Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 21 StG)

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obliga-

tionen mit überwiegender Einmalverzinsung und der Berechnung des prozentua-

len Umfangs von Beteiligungsrechten des Privatvermögens bei der Dividenden-

besteuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

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7. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG)

Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der

selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundes-

steuerrechts.

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8. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG)

Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener

Selbstvorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

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9. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden

a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG)

1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können

die Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.

2 Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumut-

bar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten

Fahrzeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt

höchstens Fr. 8000.-- in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei

a) Gebrechlichkeit;

b) einer Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle

von mehr als einem Kilometer;

c) einer Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als

zwei Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür);

d) einer fahrplanbedingten Wartezeit von insgesamt mindestens 30 Minuten

pro Arbeitstag;

e) einer Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Tag bei Benützung des

privaten Fahrzeugs;

f) Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers.

3 Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder

getragen noch rückerstattet werden.

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b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1

Buchstabe b StG)

1 Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer

massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden

a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn-

und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht

zu Hause einnehmen kann;

b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.

2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal-

restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen ange-

messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.

3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge-

stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom-

men werden können.

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c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG)

1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an

den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden

kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt ab-

ziehen.

2 Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di-

rekte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht

kumulativ mit demjenigen von § 13 beansprucht werden.

3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für

ein Zimmer abziehbar.

4 Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000.-- ab-

ziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz

sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss

§ 12.

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d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

(§§ 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG)

1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr-

ten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gemäss § 12 oder für Fahrten zwischen

dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte

gemäss § 14 Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare

Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0.9 Prozent des Fahrzeug-

kaufpreises.

2 Der Fahrkostenabzug nach den §§ 12 und 14 Abs. 4 kann nicht geltend ge-

macht werden.

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e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG)

1 Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex-

patriates) können zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 geregelten besondere

Berufskosten in Abzug bringen.

2 Die bundessteuerliche Expatriates-Verordnung15 findet sinngemäss Anwen-

dung.

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10. Kosten des Privatvermögens

a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschrif-

ten (§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG)

1 Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch

Drittpersonen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Fran-

ken, abgezogen werden.

2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat-

sächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt

sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in

abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pau-

schale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Ab-

zug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille

beträgt und betragsmässig nachgewiesen wird.

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b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG)

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und

die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie von energiespa-

renden, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen

und von Rückbaukosten richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des

Bundessteuerrechts.

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11. Allgemeine Abzüge

a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge

(§ 33 Abs. 1 Buchstaben d und e StG)

Hinsichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbst-

vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

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b) Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte

Kosten (§ 33 Abs. 3 Buchstaben a und b StG)

Hinsichtlich der Abzüge für Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungs-

bedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

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12. Sozialabzüge

a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben c und d StG)

1 Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern

steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge

gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge

geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren

Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten

beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjeni-

gen Elternteil zu gewähren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen

Betreuung des Kindes hat.

2 Bei volljährigen, in Aus- oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin-

derabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts

des Kindes trägt.

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b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG)

Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht

der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch

auf den Kinderabzug von § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG hat.

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14. Rentensatz (§ 37 StG)

Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf

Kapitalabfindungen im Sinne von § 37 StG Anwendung findet, soweit diese in

eine lebenslängliche Rente umzurechnen sind.

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15. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG)

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer

Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel,

Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der

Unterhaltungselektronik.

2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des

Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.

3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen

namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstge-

genstände und Sammlungen.

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16. Bewertung des Vermögens

a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG)

1 Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt

a) für kotierte Wertpapiere gilt vorbehältlich Buchstabe b der Börsenkurs am

Bemessungsstichtag;

b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind oder vor- bzw.

ausserbörslich gehandelt werden, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines

Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung

enthaltene Kurs als Verkehrswert;

c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schwei-

zerischen Steuerkonferenz herausgegebenen „Wegleitung zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu ermitteln; als

Standardmodell zur Berechnung des Ertragswertes gilt Modell 1 gemäss

Randziffer 7 der Wegleitung;

d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich § 44 Abs. 3 StG der Nomi-

nalwert.

2 Kapitaleinlagen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie bei einfa-

chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die

Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesellschafter zudem ihren

Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Ver-

mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen.

3 Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossen-

schaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.

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b) Kunstgegenstände und Sammlungen

Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche-

rungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nach-

gewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versi-

cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.

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c) Ausländische Währungen

Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der

Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführ-

ten Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Be-

messungsstichtagen.

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17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG)

Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus-

führungsvorschriften des Bundessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der

einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss.

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III. Besteuerung der juristischen Personen

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1. Verweis auf Bundessteuerrecht

Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus-

führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich

a) der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 61 Abs. 1

Buchstabe d StG);

b) der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen (§ 74 StG);

c) der zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbemessung (§§ 84

und 85 StG);

d) Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen (§§ 67

und 68 Abs. 1a StG).

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2. Altrechtlicher Step-up (§ 250g Abs. 3 StG)

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen

Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. StG des bisherigen

Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.

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3. Ausgleichsfinanzierung (§ 250h StG)

1 Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und

steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerver-

waltung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die

einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden ermittelt.

2 Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei-

ligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemein-

den und Kirchgemeinden festgelegt.

3 Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt.

Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Sub-

strat-veränderung insbesondere aufgrund der bisherigen Substratentwicklung des

betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen

sowie der Höhe der gemäss Art. 250h Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden

zusätzlichen Erträge aus der direkten Bundessteuer.

4 Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100.-- aufgerundet und

vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt.

IV. Organisation und Verfahren

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1. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen

Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentli-

chung von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung

sind.

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2. Kantonale Steuerkommission (§ 126 StG)

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den

Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben.

2 Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkom-

mission.

3 Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschluss-

fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind

beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie-

des bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei-

tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.

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3. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§§ 149 Abs. 2 und 201

StG)

Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder

Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach-

tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we-

gen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in

der ersten Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich er-

wähnt worden sind.

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4. Amtshilfe (§§ 131, 131a und 132a StG)

a) Allgemein und Form

1 Das Finanzdepartement erlässt zur Amtshilfe die notwendigen Weisungen.

2 Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abruf-

verfahrens ist eine Ermächtigung des Regierungsrates und der Abschluss einer

Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um

Amtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich.

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b) Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG)

1 Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf

Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuer-

pflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess-

lich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen ge-

genüber der Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone

mit.

2 Das Gleiche gilt

a) wenn eine steuerpflichtige Person in der Schweiz nur auf Grund wirtschaftli-

cher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist und sich im Kanton der grösste Teil der

in der Schweiz steuerbaren Werte befindet;

b) für die erste Steuerperiode, wenn eine juristische Person nach einem Sitz-

wechsel aus einem anderen Kanton am Ende der Steuerperiode hier ihren

steuerrechtlichen Sitz hat.

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5. Aktenführung und Akteneinsicht (§§ 134 und 135 StG)

1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die akten-

mässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz.

2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den

Steuerakten geordnet aufzubewahren.

3 Das Finanzdepartement erlässt zur Akteneinsicht die notwendigen Weisungen.

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6. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten (§ 136 StG)

a) Grundsatz

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht-

formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung

und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak-

ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung

auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.

2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer-

pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode

gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.

3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung

unaufgefordert einzureichen.

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b) Ausnahmen

1 Für Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche

Vollmacht erforderlich.

2 Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge

Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften

Steuererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzu-

stellen.

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7. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren

a) Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 142

Abs. 2 StG)

1 Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der

Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch

öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen

Amtsblatt eingeleitet.

2 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur

Verfügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3

an die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen

sowie die Amtsblattpublikation.

3 Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren

Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember

endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten

oder die Erben.

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b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG)

Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat bei Bedarf ein solches zu verlan-

gen.

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c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 StG)

1 Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür

vorgesehenen Zahlen-, Text- und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsfor-

mulare vorzunehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur

Steuererklärung enthalten sind.

2 Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt.

3 Bemerkungen und Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen an die

Steuerbehörden in den dafür vorgesehenen Notizen der Steuererklärungs-

formulare gelten nur für die entsprechende Steuerperiode.

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d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 und 143 Abs. 1

und 2 StG)

aa) Im Allgemeinen

1 Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen

bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

2 Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit ei-

ner von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation

elektronisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte

Steuererklärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht

werden. Nach Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeit-

fenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuer-

daten stehen ab diesem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbei-

tung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steu-

ererklärung können nur noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung

übermittelt werden.

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bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung

1 Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer-

pflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der

Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen.

2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen

ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen

Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.

3 Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe-

riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje-

nigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuer-

rechtliche Sitz befindet.

4 Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang

vorsehen.

5 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektroni-

schen Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach §§ 42 Abs. 2

und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.

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e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 1 und 3 StG)

aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen

1 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die voran-

gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen.

2 Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuer-

erklärung Änderungen nach § 42 Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeit-

punkt der ersten Einreichung massgebend.

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bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte

und die Erben eine Steuererklärung innert 90 Tagen seit deren Zustellung für

die laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.

2 Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben

a) Steuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen, für die laufende Steuerperiode

bis zum Wegzugstag;

b) Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,

die ihre wirtschaftliche Steuerpflicht im Kanton Schwyz beenden, für die

laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht.

3 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektroni-

schen Einreichung der Steuererklärung nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten

sinngemäss.

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dd) Für die Deklaration juristischer Personen

1 Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im

vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuerperiode jeweils bis 31. Juli

einzureichen.

2 Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Aus-

land oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person

mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein-

zureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag

bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei

Abschluss der Liquidation.

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g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 3 StG)

1 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Ge-

such hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen.

2 Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen

Gründen widerrufen oder gekürzt werden.

3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Fristerstreckungsgesuche von berufs-

mässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, Form-

vorschriften erlassen.

4 Fristerstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Personen

über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind

nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.

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h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 5 StG)

1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig

einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung

nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und

unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustel-

lungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

2 Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter

Ansetzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die

steuerpflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt

unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung

eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

3 Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung

gemäss § 133 Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht

werden, sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis

zurückzusenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der

Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich-

tige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.

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i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 6 StG)

Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung

der Einreichungsfrist.

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j) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger

Erwerbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG)

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbst-

ständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des

Bundessteuerrechts.

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8. Eröffnung der Veranlagung (§ 150 StG)

1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in

§ 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest

a) bei natürlichen Personen die Zugehörigkeit zu einer Kantonalkirche und

soweit notwendig diesbezügliche Änderungen während der Steuerperiode;

b) bei juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, die Zu-

ordnung zur Kirchgemeinde dieser Konfession.

2 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kanto-

nale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungs-

nachweis).

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9. Einsprache

a) Vorverfahren (§ 153 StG)

1 Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für

eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung.

2 Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die

Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss

des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.

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b) Parteientschädigung (§ 154 StG)

Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale

Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen.

Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine Teil-

gutheissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hinaus-

geht. Im Übrigen findet § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes An-

wendung.

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10. Besondere Verfahren

a) Haftungsverfügungen (§§ 125 Abs. 2 und 190 StG)

1 Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forde-

rungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie

im Veranlagungsverfahren.

2 Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang

der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.

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b) Steuerbefreiung (§ 165 StG)

1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zu-

sammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglemen-

ten und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen.

2 Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä-

rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Regle-

mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen.

3 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver-

anlagungsverfahren.

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11. Inventar (§§ 178 ff. StG)

1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 178 bis 183 StG gilt die Verord-

nung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer

sinngemäss.

2 Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Art. 154 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.

V. Steuerstrafrecht

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1. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§§ 216 ff. StG)

1 Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im

Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozess-

ordnung. Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist.

2 Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde-

rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.

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2. Parteientschädigung (§§ 215 ff. StG)

1 Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission

und Verwaltungsgericht.

2 Im Verfahren vor Steuerkommission findet § 55 sinngemäss Anwendung. Wird

im Falle der direkten gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren auf Grund

eines Anklagerückzugs innert der Frist zur Anklageergänzung nach § 59 Abs. 1

eingestellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten

Antrages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Parteientschädi-

gung ausgerichtet.

3 Im Übrigen findet § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)58

sinngemäss Anwendung.

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3. Revisionsverfahren (§§ 210 ff. StG)

Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver-

letzung oder Steuerhinterziehung kann in sinngemässer Anwendung der §§ 61 ff.

VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den

Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.

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4. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§§ 210

ff. und 229 StG)

Die kantonale Steuerverwaltung vertritt in den mit Steuerforderungen zusam-

menhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.

VI. Schlussbestimmungen

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1. Übergangsbestimmungen

a) Allgemein

1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu

Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer-

den nach bisherigem Recht vorgenommen.

2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu-

erkommission (§ 33), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungs-

verfügungen (§ 56).

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c) Strafuntersuchungen

1 Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden

nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von

Verfügungen und Entscheiden und das Verfahren vor nächster Instanz richten

sich nach neuem Recht.

2 Auf Strafuntersuchungen, die nach dem 31. Dezember 2000 eingeleitet wer-

den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.

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d) Teilrevision 2006

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich § 35 (Abschaffung Steueraus-

weis).

3 § 8 Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaf-

fungen von Beteiligungen rückwirkend ab dem 1. März 2006.

4 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31. März 2007

einzureichen. Das Gleiche gilt für die Steuererklärung 2005, soweit noch keine

Deklaration nach bisherigem Recht vorliegt. Die Fristerstreckung richtet sich

nach bisherigem Recht.

5 § 53 Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranlagungsverfügungen

ab dem 1. Januar 2008.

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e) Teilrevision 2009

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung

a) § 31 auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode;

b) §§ 8 Bst. f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steu-

erperiode 2011.

2 Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwendung.

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f) Teilrevision 2016

§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017

zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

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g) Teilrevision 2017

§§ 40 Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalender-

jahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

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h) Teilrevision 2020

1 Die §§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3

sowie 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende

Steuerperiode Anwendung.

2 Spezialvollmachten nach dem bisherigen § 39 Abs. 3, die von der steuerpflich-

tigen Person vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkraft-

treten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von § 39 Abs. 1

gültig.

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i) Teilrevision 2021

§§ 12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende

Steuerperiode Anwendung.

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern

j) Teilrevision 2022

§§ 41a, 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im

Jahr 2023 Anwendung.

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k) Teilrevision 2025

§ 12 Abs. 2 Bst. e findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende ge-

hende Steuerperiode Anwendung.

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2. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.70

2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980;

b) der Regierungsratsbeschluss über konjunkturpolitische Steuererleichterun-

gen vom 19. Februar 1979;

c) der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom

23. April 1958.

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3. Veröffentlichung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 20-77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 21. Dezember 2004

(GS 20-637), vom 21. November 2006 (GS 21-97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22-85a), vom

7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-

96a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz,

GS 24-19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum

Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der

Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86a), vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von

Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-12a), vom 10. Dezember 2019 (RRB

Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66a), vom 15. Dezember

2020 (GS 26-35), vom 7. Dezember 2021 (GS 26-62), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr.

Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100c), vom 10. Dezember

2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53d) und

vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerge-

setz, GS 27-87a).

2 SRSZ 172.200.

3 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a).

4 SR 211.231.

5 Aufgehoben am 21. Oktober 2014.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember

2025.

7 SR 642.123.

8 Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember

2025.

9 Fassung vom 10. Dezember 2019.

10 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019.

11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021; Abs. 2 Bst.

e in der Fassung vom, Bst. f neu eingefügt am 16. Dezember 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst.

f.

12 Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.

13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021.

14 Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember 2016.

15 SR 642.118.3.

16 Fassung vom 10. Dezember 2019.

17 Fassung vom 21. November 2006; bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben.

18 Abs. 1 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember

2016.

19 Aufgehoben am 16. Dezember 2025.

20 Fassung vom 15. Dezember 2009; Abs. 2 aufgehoben.

21 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.

22 Überschrift in der Fassung vom 15. Dezember 2020.

23 Aufgehoben am 15. Dezember 2020.

24 Bst. d neu eingefügt am 21. November 2006.

25 Überschrift und Absatz 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

26 Neu eingefügt am 10. Dezember 2019.

27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

28 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.

29 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. De-

zember 2025.

30 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. Dezember 2025.

31 Aufgehoben am 16. Dezember 2025.

32 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16.

Dezember 2025.

33 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.

34 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16.

Dezember 2025.

35 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

36 Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022; Abs. 3 neu eingefügt am 10. Dezember

2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 15. Dezember 2020; Über-

schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

38 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 15. Dezember

2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

39 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Überschrift in der

Fassung vom 16. Dezember 2025.

40 Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember

2020; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember

2025.

41 Aufgehoben am 21. November 2006.

42 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2020.

43 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Über-

schrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

44 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezem-

ber 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

45 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

46 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

47 Aufgehoben am 12. Dezember 2017.

48 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember

2025.

49 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

50 SRSZ 234.110.

51 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

52 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.

53 SR 642.113.

54 SR 642.11.

55 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

56 SR 312.

57 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember

2019.

58 SRSZ 234.110.

59 Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

60 Fassung vom 15. Dezember 2009; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019.

61 Aufgehoben am 15. Dezember 2009.

62 Neu eingefügt am 21. November 2006.

63 Neu eingefügt am 15. Dezember 2009.

64 Neu eingefügt am 13. Dezember 2016.

65 Neu eingefügt am 12. Dezember 2017.

66 Neu eingefügt am 15. Dezember 2020.

67 Neu eingefügt am 7. Dezember 2021.

68 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.

69 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025.

70 Änderungen vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2082), vom 21. De-

zember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. November 2006 am 1. Januar

2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7.

Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar

2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) vom 13.

Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar

2018 (Abl 2017 2856), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15.

Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar

2022 (Abl 2021 3316), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10.

Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1.

Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getreten.

71 GS 17-281.

72 GS 17-132.

73 GS 14-117.

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